Warum es zuerst um die Steuerpflicht geht
Bevor eine Einkommensteuer überhaupt berechnet wird, steht die Frage: Ist die Person im Inland steuerpflichtig? Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG an Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) an. Beides sind rein tatsächliche Begriffe — auf An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an.
§ 8 AO – Wohnsitz. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Wohnsitzbegriff hat drei Voraussetzungen:
- (1) eine Wohnung,
- (2) Innehaben (tatsächliche Verfügungsmacht),
- (3) Umstände, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen.
Es zählt der objektive Zustand, nicht der Wille allein.
§ 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt.
Ihn hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 9 S. 2 AO).
Die 6-Monats-Regel des § 9 S. 2 AO ist eine unwiderlegbare Fiktion — liegt sie vor, ist der gewöhnliche Aufenthalt zu bejahen, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt.
Ausnahme: reine Besuchs-, Kur- oder Erholungsaufenthalte bis zu einem Jahr (§ 9 S. 3 AO).