Modul W5a-4 – Schreib-/Rechenfehler des StPfl. § 173a AO

Steuerrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 4 Übungsfragen dazu

1 · Einordnung in die Verfahrenslandkarte

Spiegelbild zu § 129 AO im Korrekturteil: Was § 129 AO für Fehler des Finanzamts leistet, leistet § 173a AO für Fehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Erklärung. Auch sie durchbricht die materielle Bestandskraft und steht neben den §§ 172 ff. AO.

2 · Worum es geht

§ 173a AO ist die Antwort auf § 129 AO: Was § 129 AO für Fehler des Finanzamts ist, ist § 173a AO für Fehler des Steuerpflichtigen. Die Norm wurde 2017 eingeführt und ist eng gefasst – nur manuelle Schreib- oder Rechenfehler sind erfasst, ELSTER-Klickfehler oder schlichtes Vergessen dagegen nicht. Ihr Hauptvorteil gegenüber § 173 I Nr. 2 AO: Das Verschulden ist irrelevant.

3 · Norm, Definition & Navigation

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er der Finanzbehörde deshalb rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Die Vorschrift wirkt in beide Richtungen, zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Am Ende der Festsetzungsfrist hilft dieselbe Ablaufhemmung wie bei § 129 AO: Die Frist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 171 II 2 AO).

Erfasst sind nach AEAO zu § 173a Nr. 1 und BT-Drs. 18/7457 S. 87 manuelle Tippfehler, Zahlendreher, mathematische Rechenfehler und fehlerhafte Übertragungen (BFH IX B 57/21).

Nicht erfasst sind ELSTER-Klickfehler bzw. Datenübertragungsfehler (BFH IX R 17/22), das schlichte Vergessen eines Übertrags sowie sonstige „ähnliche Unrichtigkeiten“, da der Wortlaut bewusst eng gehalten ist.

Entscheidend für die Navigation: Das Verschulden des StPfl. ist irrelevant; darin liegt der Vorteil gegenüber § 173 I Nr. 2 AO, wo grobes Verschulden die Korrektur sperrt.

4 · Tiefe bis zum Klausurproblem

Das Klausurproblem ist die enge Auslegung des Begriffs „Schreib- oder Rechenfehler“. Erfasst ist nur, was tatsächlich ein Schreiben oder Rechnen ist: der manuelle Tippfehler, der Zahlendreher, der mathematische Rechenfehler, die fehlerhafte manuelle Übertragung. Nicht erfasst ist alles, was darüber hinausgeht – insbesondere elektronische Datenübertragungs- und Klickfehler in ELSTER (BFH IX R 17/22) sowie das bloße Vergessen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich nach BT-Drs. 18/7457 S. 87 bewusst eng gefasst.

Greift § 173a AO, ist der große Vorteil, dass das Verschulden – anders als bei § 173 I Nr. 2 AO – keine Rolle spielt; scheitert § 173a AO, bleibt nur der Weg über § 173 I Nr. 2 AO mit Verschuldensprüfung, der bei grober Fahrlässigkeit gesperrt ist.

5 · Durchgeprüftes Beispiel

Sachverhalt: Norbert erstellt seine Erklärung manuell und tippt 3.600 € statt 6.300 € Werbungskosten ein (Zahlendreher beim Eintippen). Eine Aufstellung legt er nicht bei. Das Finanzamt übernimmt den Wert ungeprüft.

  • Der manuelle Tippfehler ist ein Schreibfehler im Sinne der Norm (AEAO zu § 173a Nr. 1), sodass § 173a AO einschlägig ist.

  • Das Verschulden Norberts ist irrelevant – auch grobe Fahrlässigkeit wäre unschädlich.

  • § 129 AO scheitert dagegen, weil dem Finanzamt keine erkennbaren Unterlagen vorlagen und damit kein offenbarer Fehler des Finanzamts vorliegt.

  • Die Korrektur ist daher über § 173a AO zulässig.

6 · Zwei Kontrastfälle

Kontrast 1 – wo § 173a AO scheitert. Doris nutzt ELSTER und klickt versehentlich den falschen Datenordner aus dem Vorjahr an; die Daten 2019 werden statt 2020 importiert, das Finanzamt übernimmt sie unverändert.

§ 173a AO ist eng auszulegen: Nach BFH IX R 17/22 sind elektronische Datenübertragungsfehler kein Schreibfehler im Sinne des § 173a AO. Ein Klickfehler ist zwar eine mechanische Handlung mit ähnlicher Unrichtigkeit, aber kein „Schreiben“ oder „Rechnen“, und der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich nach BT-Drs. 18/7457 S. 87 bewusst eng gefasst. § 173a AO scheitert.

Kontrast 2 – der versperrte Ausweg. Im selben Fall bleibt nur der Weg über § 173 I Nr. 2 AO mit Verschuldensprüfung. Bei ELSTER-Klickfehlern wird jedoch oft grobe Fahrlässigkeit angenommen; dann ist auch § 173 I Nr. 2 AO gesperrt, und die Bestandskraft schützt das fehlerhafte Ergebnis.

7 · Systematik-Tabelle

Konstellation§ 173a AO?Beleg
manueller Tippfehler, ZahlendreherjaAEAO zu § 173a Nr. 1
mathematischer Rechenfehlerja§ 173a AO, BT-Drs. 18/7457 S. 87
fehlerhafte manuelle ÜbertragungjaBFH IX B 57/21
ELSTER-Klickfehler / DatenübertragungsfehlerneinBFH IX R 17/22
schlichtes Vergessen eines ÜbertragsneinWortlaut bewusst eng
Verschulden des StPfl.irrelevantHauptvorteil ggü. § 173 I Nr. 2 AO
AblaufKorrektur nach § 173a AO
  1. Schreib- oder Rechenfehler
    manueller Tippfehler, Zahlendreher, Rechenfehler, fehlerhafte manuelle Übertragung; kein Klick- oder Datenübertragungsfehler und kein bloßes Vergessen
  2. Bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufen
    und deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt
  3. Verschulden
    irrelevant, nicht zu prüfen
  4. Scheitert § 173a AO
    hilfsweise § 173 I Nr. 2 AO mit Verschuldensprüfung; grobes Verschulden sperrt

8 · So steht das in der Klausur

Prüfungsschema (Korrektur nach § 173a AO):

  • Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor (manueller Tippfehler, Zahlendreher, Rechenfehler, fehlerhafte manuelle Übertragung) – und kein Klick-/Datenübertragungsfehler und kein bloßes Vergessen?

  • Ist der Fehler bei Erstellung der Steuererklärung durch den StPfl. unterlaufen und wurden deshalb rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt?

  • Verschulden ist irrelevant und nicht zu prüfen.

  • Scheitert § 173a AO, hilfsweise § 173 I Nr. 2 AO mit Verschuldensprüfung (Sperre bei grobem Verschulden).

„Der manuelle Zahlendreher bei Erstellung der Erklärung ist ein Schreibfehler im Sinne des § 173a AO, durch den Norbert dem Finanzamt eine rechtserhebliche Tatsache unzutreffend mitgeteilt hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, sodass auch grobe Fahrlässigkeit unschädlich wäre. Der Bescheid ist nach § 173a AO zu ändern.“

9 · Merke / Typischer Fehler

§ 173a AO erfasst nur manuelle Schreib- und Rechenfehler des StPfl.; Verschulden ist irrelevant, was der Hauptvorteil gegenüber § 173 I Nr. 2 AO ist. Der häufigste Fehler besteht darin, ELSTER-Klick- oder Datenübertragungsfehler unter § 173a AO zu fassen; der zweithäufigste, beim Ausweichen auf § 173 I Nr. 2 AO die Verschuldenssperre (grobe Fahrlässigkeit) zu übersehen.

11 · Querverweise

Module W5a-3 (§ 129 als Pendant für Fehler des Finanzamts), W5a-1/W5a-2 (§§ 164, 165 als vorrangige Offenhaltungen), F3 (Bestandskraft). Das Verhältnis zu § 173 I Nr. 2 AO (Verschuldenssperre) ist der entscheidende Abgrenzungspunkt.

Lösungen Quick-Check:

  • (1) § 129 AO erfasst mechanische Fehler des Finanzamts beim Erlass des VA (etwa einen Zahlendreher des Sachbearbeiters beim Übertragen aus der Erklärung), § 173a AO Schreib- und Rechenfehler des StPfl. bei Erstellung der Erklärung; beide sind eng und erfassen nur mechanische Versehen, keine Rechtsanwendungsfehler.
  • (2) Nein; das ist der Hauptvorteil gegenüber § 173 I Nr. 2 AO, wo grobes Verschulden die Korrektur sperrt – § 173a AO ist verschuldensneutral, sodass auch grob fahrlässige Tippfehler erfasst sind, vorausgesetzt es handelt sich tatsächlich um einen mechanischen Schreib- oder Rechenfehler.
  • (3) Ja. Dem T ist bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreibfehler unterlaufen, und er hat deshalb eine rechtserhebliche Tatsache unzutreffend mitgeteilt. § 173a AO ordnet an, dass der Bescheid insoweit aufzuheben oder zu ändern ist; die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Änderung zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen wirkt
  • (4) Nein; nach BFH IX R 17/22 ist ein elektronischer Datenübertragungs-/Klickfehler kein Schreibfehler im Sinne des § 173a AO – Ausweg nur über § 173 I Nr. 2 AO, der bei grober Fahrlässigkeit gesperrt ist.

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