Modul W4-1 – Form des Einspruchs § 357 I AO

Steuerrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

1 · Einordnung in die Verfahrenslandkarte

Erste Station des Rechtsbehelfsverfahrens: Ist der Bescheid wirksam bekannt gegeben (Modul F2) und der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden, eröffnet der Einspruch den Weg zur Überprüfung durch das Finanzamt. Vor Frist und Begründetheit ist die Form zu prüfen; sie ist großzügig geregelt.

2 · Worum es geht

Der Einspruch ist der Standardrechtsbehelf gegen Steuerbescheide. Die Form ist bewusst niedrigschwellig gehalten: Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Eine einfache Email reicht aus, und zwar ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die elektronische Form ist seit dem E-Government-Gesetz (1.8.2013) ausdrücklich zugelassen und vom BFH anerkannt (BFH v. 13.5.2015, III R 26/14).

In der Klausur ist die Form deshalb selten das Problem; der eigentliche Streit liegt bei der Signaturfrage und bei der richtigen Anbringungsbehörde.

3 · Norm, Definition & Navigation

Nach § 357 I 1 AO ist der Einspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzureichen. Für die elektronische Übermittlung gilt § 87a I AO: Sie ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Gibt das Finanzamt selbst eine Email-Adresse an, liegt darin eine konkludente Zugangseröffnung.

Entscheidend ist, dass § 87a III AO hier gerade nicht greift: Diese Norm verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur nur dort, wo das Gesetz Schriftform anordnet, die durch die elektronische Form ersetzt wird. § 357 I 1 AO erlaubt die elektronische Form aber unmittelbar – es liegt keine Schriftformersetzung vor, also ist auch keine Signatur nötig.

Inhaltlich genügt nach § 357 I 2 AO, dass aus dem Schreiben erkennbar ist, wer den Einspruch einlegt. Anzubringen ist der Einspruch nach § 357 II 1 AO bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angegriffen wird; geht er stattdessen bei einer anderen Behörde ein, ist das nach § 357 II 4 AO nur unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist an eine der zuständigen Behörden übermittelt wird.

4 · Tiefe bis zum Klausurproblem

Die Schwierigkeit liegt fast nie bei der Schriftform, sondern bei der richtigen Anbringungsbehörde. Grundsätzlich ist der Einspruch bei der Behörde einzulegen, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 357 II 1 AO).

Bei einem Feststellungsbescheid erweitert § 357 II 2 AO den Kreis: Der Einspruch darf auch bei der für den Folgebescheid zuständigen Finanzbehörde angebracht werden.

Besonders zu beachten ist § 357 II 4 AO: Geht der Einspruch bei einer wirklich unzuständigen Behörde ein, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn er vor Fristablauf bei einer nach § 357 II 1–3 AO zuständigen Behörde eingeht. Das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung trägt sonst der Steuerpflichtige.

5 · Durchgeprüftes Beispiel

Sachverhalt: Sven legt am 12.03.2025 per Email Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid ein. Die Email enthält weder Unterschrift noch elektronische Signatur. Im Footer der Finanzamtskorrespondenz war die Email-Adresse angegeben.

Die Form ist gewahrt:

  • Der Einspruch ist elektronisch eingelegt und damit nach § 357 I 1 AO formgerecht.

  • Der Zugang ist konkludent eröffnet, weil das Finanzamt seine Email-Adresse angegeben hat (§ 87a I AO).

  • Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, da § 357 I 1 AO die elektronische Form direkt erlaubt und keine Schriftformersetzung vorliegt.

  • Schließlich ist erkennbar, dass Sven den Einspruch einlegt (§ 357 I 2 AO).

Damit ist der Einspruch formgerecht.

6 · Zwei Kontrastfälle

Kontrast 1 – Anbringung beim Folgebescheid-Finanzamt. Björn sendet seinen Einspruch fristgerecht an das Wohnsitz-Finanzamt Augsburg statt an das Betriebs-Finanzamt München, das den angegriffenen Feststellungsbescheid erlassen hatte; Augsburg leitet das Schreiben erst nach Fristablauf weiter. Hier hilft § 357 II 2 AO: Bei einem Feststellungsbescheid darf der Einspruch auch bei der für den Folgebescheid (den Einkommensteuerbescheid) zuständigen Behörde angebracht werden. Augsburg ist somit selbst zuständige Anbringungsbehörde, die Frist ist schon mit dem Eingang dort gewahrt, und auf die spätere Weiterleitung kommt es nicht an.

Kontrast 2 – Eingang bei wirklich unzuständiger Behörde. Geht der Einspruch dagegen bei einer Behörde ein, die nach § 357 II 1–3 AO gar nicht zuständig ist, ist die Frist nur gewahrt, wenn er noch vor Fristablauf bei einer zuständigen Behörde ankommt (§ 357 II 4 AO). Trifft er dort erst nach Fristablauf ein, ist die Frist versäumt; das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung trägt der Steuerpflichtige, und es bleibt allenfalls die Wiedereinsetzung nach § 110 AO.

7 · Systematik-Tabelle

PunktNormInhalt
Form§ 357 I 1 AOschriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift
Email ohne Signatur§ 87a I; nicht § 87a IIIzulässig, wenn Zugang eröffnet; keine Schriftformersetzung
Mindestinhalt§ 357 I 2erkennbar, wer einlegt
Anbringung Grundfall§ 357 II 1bei der Behörde des angegriffenen VA
Anbringung Feststellungsbescheid§ 357 II 2auch beim Folgebescheid-Finanzamt
unzuständige Behörde§ 357 II 4Frist gewahrt nur bei rechtzeitigem Eingang bei zuständiger Behörde
AblaufZulässigkeit des Einspruchs
  1. Statthaftigkeit
    Einspruch gegen einen Verwaltungsakt eröffnet, § 347 AO
  2. Form
    schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, § 357 I 1 AO; Mindestinhalt nach § 357 I 2 AO
  3. Frist
    ein Monat ab Bekanntgabe, § 355 I 1 AO
  4. Beschwer
    der Einspruchsführer macht geltend, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein, § 350 AO

8 · So steht das in der Klausur

Prüfungsschema (Einspruchs-Zulässigkeit):

  • Statthaftigkeit – Einspruch gegen Verwaltungsakt eröffnet (§ 347 AO).

  • Form – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 I 1 AO), Mindestinhalt nach § 357 I 2 AO.

  • Frist – ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 I 1 AO).

  • Beschwer – der Einspruchsführer macht geltend, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).

„Der per Email eingelegte Einspruch ist formgerecht: § 357 I 1 AO lässt die elektronische Form unmittelbar zu, der Zugang ist nach § 87a I AO durch Angabe der Email-Adresse eröffnet, und eine qualifizierte Signatur nach § 87a III AO ist mangels Schriftformersetzung nicht erforderlich. Aus dem Schreiben ist erkennbar, dass der Steuerpflichtige den Einspruch einlegt (§ 357 I 2 AO).“

Examenstreffer — Einspruchsverfahren in 10 von 16 Terminen — Statthaftigkeit und Auslegung (Einspruch oder schlichte Änderung), Untätigkeitseinspruch § 347 I 2, Frist § 355, Verböserung § 367, Beschwer § 350, Einspruchsbefugnis § 352 — u. a. 2023-II, 2025-II.

9 · Merke / Typischer Fehler

Die einfache Email genügt – die qualifizierte Signatur des § 87a III AO ist nur bei Schriftformersetzung nötig, die § 357 I 1 AO gerade nicht anordnet. Der häufigste Fehler besteht darin, bei jeder elektronischen Einlegung reflexhaft eine Signatur zu verlangen; der zweithäufigste, bei der Anbringung bei der falschen Behörde § 357 II 2 AO (Feststellungsbescheid) und § 357 II 4 AO (Risiko der Weiterleitung) zu verwechseln.

11 · Querverweise

Module F2 (Bekanntgabe, Fristbeginn), W3-4 (Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis), W4-2 (Auslegung Einspruch ↔ schlichte Änderung), W4-5 (Beschwer). Die Form des Einspruchs ist der unscheinbare Klausureinstieg, an dem die Email-Frage regelmäßig getestet wird.

Lösungen Quick-Check:

  • (1) Ja; § 357 I 1 AO erlaubt die elektronische Form direkt, Voraussetzung ist nur die Zugangseröffnung nach § 87a I AO, etwa durch Angabe der Email-Adresse.
  • (2) Weil § 87a III AO eine Signatur nur bei Schriftformersetzung verlangt, § 357 I 1 AO die elektronische Form aber unmittelbar zulässt – keine Schriftformersetzung, keine Signatur.
  • (3) Grundsätzlich nein; nach § 357 II 4 AO ist die Einlegung bei einer unzuständigen Behörde nur unschädlich, wenn der Einspruch vor Fristablauf bei einer nach § 357 II 1–3 AO zuständigen Behörde eingeht – das Weiterleitungsrisiko trägt der Steuerpflichtige (allenfalls Wiedereinsetzung nach § 110 AO). Anders, wenn die zuerst angegangene Behörde selbst zuständig ist, etwa das Folgebescheid-Finanzamt beim Feststellungsbescheid (§ 357 II 2 AO).

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