1 · Einordnung im Schema
Innerhalb der Gewinnermittlung (und bei § 21 EStG/§ 19 als Werbungskosten): die zeitliche Verteilung von Anschaffungs-/Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter.
2 · Worum es geht
Kauft man ein langlebiges Wirtschaftsgut – eine Maschine, einen Laptop, ein Gebäude –, darf man die Anschaffungskosten nicht sofort in voller Höhe abziehen. Das wäre auch unrichtig, denn das Wirtschaftsgut bringt über mehrere Jahre Nutzen, und der Aufwand soll diesen Jahren folgen. Deshalb wird er über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt; man nennt das Absetzung für Abnutzung (AfA).
Nur zwei Gruppen fallen aus diesem Grundsatz:
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geringwertige Wirtschaftsgüter darf man sofort abschreiben,
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und für Gebäude sowie den Grund und Boden gelten Sonderregeln (der Boden nutzt sich nicht ab und wird deshalb überhaupt nicht abgeschrieben).
3 · Gesetz, Definition & Navigation
Die lineare AfA (§ 7 I EStG) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; im Anschaffungsjahr wird sie nur zeitanteilig (monatsgenau, pro rata temporis) gewährt (§ 7 I 4).
Die degressive AfA (§ 7 II) bemisst sich vom jeweiligen Restbuchwert und bringt anfangs höhere Beträge; sie ist nur zeitlich befristet zulässig. Stand 2026: Sie wurde zuletzt durch das Investitionssofortprogramm für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eröffnet, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, mit höchstens dem Dreifachen der linearen AfA und maximal 30 %; im Fenster 1.4.–31.12.2024 galten 2-fach/20 %. Prüfe deshalb an jeder Stelle den Anschaffungszeitpunkt. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich (§ 7 III).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 II) – selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 € netto – dürfen sofort abgezogen werden; alternativ können Güter bis 1.000 € netto in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre aufgelöst werden (§ 6 IIa).
Die 250-€-Untergrenze. Ganz unten gibt es noch eine Bagatellschwelle: Wirtschaftsgüter bis 250 € netto sind stets sofort als Betriebsausgabe abziehbar. Erst darüber greifen die GWG-Regeln überhaupt – also der Sofortabzug bis 800 € (§ 6 II) oder der Sammelposten/Pool für Güter von 250,01 € bis 1.000 € netto über fünf Jahre (§ 6 IIa, einheitliches Wahlrecht je Jahr).
Die Schwellen bauen also aufeinander auf:
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bis 250 € immer sofort,
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bis 800 € sofort als GWG,
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bis 1.000 € wahlweise in den Pool.
Gebäude werden nach festen Sätzen abgeschrieben (§ 7 IV), und zwar nur der Gebäudeanteil; für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude beträgt der Satz 3 %. Daneben gibt es eine befristete degressive Gebäude-AfA von 5 % für bestimmte, ab dem 1.10.2023 begonnene Wohngebäude (§ 7 Va EStG: Herstellungsbeginn oder Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029). Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar und wird nicht abgeschrieben.
4 · Tiefe bis zum Klausurproblem
Vier Punkte bringen die Klausurpunkte.
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Erstens die zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr: Wer im Juli kauft, bekommt nur 6/12 der Jahres-AfA (§ 7 I 4 EStG).
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Zweitens die Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Nur das Gebäude ist abschreibbar, der Grund und Boden nicht – ein einheitlicher Kaufpreis ist deshalb aufzuteilen.
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Drittens das Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA: Die degressive lohnt, wenn man Aufwand in die Anfangsjahre vorziehen will; sobald die lineare AfA höher wäre, wechselt man zu ihr (§ 7 III).
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Viertens die AfaA, die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei einem Substanzschaden (§ 7 I 7) – sie ist allerdings nicht neben der degressiven AfA zulässig (§ 7 II 4).
Beim geringwertigen Wirtschaftsgut musst du außerdem die Abgrenzung der beiden Wege strukturell sauber führen, weil sie ein beliebter Prüfstein ist. Maßgeblich sind die Netto-Anschaffungskosten (ohne abziehbare Vorsteuer) und die selbständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts.
Das Gesetz stellt zwei Möglichkeiten nebeneinander:
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den Sofortabzug bis 800 € netto (§ 6 II)
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und den Sammelposten für Güter bis 1.000 € netto, der einheitlich über fünf Jahre gleichmäßig aufgelöst wird (§ 6 IIa).
Wichtig ist die Logik dahinter: Der Sofortabzug zieht den vollen Aufwand sofort in das Anschaffungsjahr, während der Sammelposten denselben Aufwand bewusst über fünf Jahre streckt – beide sind Vereinfachungen gegenüber der regulären AfA über die tatsächliche Nutzungsdauer und ersparen die jahrgenaue Einzelabschreibung.
Liegen die Netto-Anschaffungskosten über der oberen Grenze, bleibt es bei der regulären linearen AfA des § 7 I über die Nutzungsdauer.
5 · Durchgeprüftes Beispiel
Sachverhalt: Theo schafft am 1. Juli einen Laptop für 1.500 € netto (Nutzungsdauer 3 Jahre) und gesondert ein Werkzeug für 700 € netto an.
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Das Werkzeug ist mit 700 € ≤ 800 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut und im Anschaffungsjahr sofort abziehbar (§ 6 II EStG).
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Der Laptop liegt mit 1.500 € darüber und wird über drei Jahre abgeschrieben. Linear ergeben sich 1.500 € / 3 = 500 € pro Jahr; weil Theo erst im Juli angeschafft hat, sind im ersten Jahr nur 6/12 = 250 € anzusetzen (§ 7 I 4), in den Folgejahren je 500 € und im letzten Jahr die restlichen 250 €.
(Schafft Theo den Laptop nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 an, kann er stattdessen die degressive AfA wählen (§ 7 II EStG): das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 %, also 450 € für ein volles Jahr und im Anschaffungsjahr zeitanteilig 225 €. Das ist hier weniger als die lineare AfA; die Wahl lohnt sich erst bei längerer Nutzungsdauer.)
Weiteres durchgerechnetes Beispiel (lineare AfA, unterjähriger Erwerb): Die Unternehmerin Nora schafft am 1. Mai eine Maschine für 60.000 € netto mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren an.
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Die volle Jahres-AfA beträgt 60.000 € ÷ 10 = 6.000 € pro Jahr (lineare AfA, § 7 I).
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Im Anschaffungsjahr ist die AfA monatsgenau zu kürzen (§ 7 I 4): Von Mai bis Dezember sind das 8 Monate, also 8/12. Damit ergibt sich im Erstjahr 6.000 € × 8/12 = 4.000 €.
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In den folgenden vollen Jahren werden jeweils 6.000 € abgesetzt.
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Probe über die Gesamtdauer: 4.000 € (Erstjahr) + 9 × 6.000 € = 4.000 € + 54.000 € = 58.000 €; es verbleiben 60.000 € − 58.000 € = 2.000 €, die im elften Jahr (Januar bis April, also 4/12 von 6.000 € = 2.000 €) abgesetzt werden.
So sind die Anschaffungskosten von 60.000 € exakt und vollständig über die Nutzungsdauer verteilt. Merke: Der unterjährige Erwerb verschiebt die AfA nur, er kürzt die Summe nicht – die im Erstjahr fehlenden vier Zwölftel (2.000 €) werden am Ende „angehängt“.
6 · Zwei Kontrastfälle
Kontrast 1 – Gebäude mit Kaufpreisaufteilung. Ein vermietetes, 2024 fertiggestelltes Wohngebäude kostet 400.000 €, davon entfallen 100.000 € auf den Grund und Boden. Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil von 300.000 €; bei 3 % (§ 7 IV EStG) sind das 9.000 € pro Jahr.
Kontrast 2 – gar keine AfA. Der Grund und Boden (100.000 €) wird nicht abgeschrieben, weil er sich nicht abnutzt; dasselbe gilt für ein werthaltiges Kunstwerk von anerkanntem Rang. Hier siehst du, dass die AfA an die Abnutzbarkeit anknüpft, nicht an den bloßen Werteinsatz.
4a · AfA-Sonderfälle: außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 I 7 EStG) und Einlage aus der Überschusssphäre (§ 7 I 5)
Außergewöhnliche Abnutzung – AfaA (§ 7 I 7). Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut durch ein außergewöhnliches Ereignis – Zerstörung, Brand, Unfall, Diebstahl – vorzeitig in Substanz oder Nutzbarkeit beeinträchtigt, darf der noch nicht abgeschriebene Restbuchwert im Jahr des Ereignisses sofort in voller Höhe abgezogen werden (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, § 7 I 7). Sie wirkt bei Gewinneinkünften als Betriebsausgabe und über § 9 I 3 Nr. 7 auch bei den Überschusseinkünften als Werbungskosten – nicht jedoch neben der degressiven AfA (§ 7 II 4).
Drei Konstellationen sind zu trennen:
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Anlagevermögen / Arbeitsmittel (Maschine, Laptop, vermietetes Gebäude): Restbuchwert über die AfaA (§ 7 I 7).
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Umlaufvermögen / Ware: kein zusätzlicher Abzug – die Anschaffung war bereits Betriebsausgabe (bei der EÜR im Zahlungszeitpunkt, beim Bilanzierer über den Wareneinsatz); ein zweiter Abzug wäre ein unzulässiger Doppelabzug.
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Bargeld (Kassendiebstahl): voller Abzug als Betriebsausgabe (§ 4 IV), keine AfaA – Geld nutzt sich nicht ab.
Eine spätere Versicherungsleistung für das zerstörte Wirtschaftsgut ist Betriebseinnahme.
Beispiel: Eine Maschine (AK 6.000 € netto, Nutzungsdauer 6 Jahre, lineare AfA 1.000 €/Jahr, angeschafft im Januar 01) wird durch einen Brand Ende 03 zerstört. Bis dahin sind drei Jahres-AfA-Beträge angefallen (3 × 1.000 € = 3.000 €), der Restbuchwert beträgt 3.000 €; er ist in 03 als AfaA abzuziehen (§ 7 I 7). Zahlt die Versicherung 4.000 €, ist dieser Betrag Betriebseinnahme – per Saldo wirkt der Vorgang in 03 mit +1.000 € (4.000 € − 3.000 €) gewinnerhöhend.
AfA nach Einlage eines vorher privat zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsguts (§ 7 I 5). Wird ein Wirtschaftsgut, das zuvor bei den Überschusseinkünften genutzt und dort abgeschrieben wurde (typisch: ein bisher nach § 21 vermietetes Gebäude, ein Arbeitsmittel des § 19), später in ein Betriebsvermögen eingelegt, ist die Einlage zwar mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 I Nr. 5).
Für die AfA-Bemessungsgrundlage mindert § 7 I 5 den Einlagewert jedoch um die bis zur Einlage bereits in Anspruch genommene AfA (höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten). So wird verhindert, dass derselbe Wertverzehr zweimal abgezogen wird – erst als Werbungskosten, dann erneut über eine hohe Teilwert-AfA.
Praktische Folge: Die weitere AfA fällt deutlich geringer aus, als der Teilwert vermuten ließe; war das Wirtschaftsgut im Privatbereich bereits voll abgeschrieben (etwa ein geringwertiges Arbeitsmittel), ist die AfA-Bemessungsgrundlage null, obwohl der Teilwert positiv ist.
7 · Systematik-Tabelle
| Wirtschaftsgut | Behandlung | Norm |
|---|---|---|
| bewegl., bis 800 € netto | Sofortabzug (GWG) | § 6 II EStG |
| bis 1.000 € netto | Sammelposten über 5 Jahre (Wahl) | § 6 IIa |
| bewegl. über der Grenze | linear oder (befristet) degressiv | § 7 I / II |
| Gebäude | feste Sätze (z. B. 3 %), ggf. § 7 Va | § 7 IV/Va |
| Grund und Boden | keine AfA | – |
8 · So steht das in der Klausur
„Der Laptop ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut; seine Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (§ 7 I EStG). Da die Anschaffung im Juli erfolgte, ist die AfA im ersten Jahr zeitanteilig auf sechs Monate zu begrenzen (§ 7 I 4 EStG): 6/12 von 500 € ergeben 250 €. Das Werkzeug ist als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abziehbar (§ 6 II EStG).“
Examenstreffer — Abschreibung/AfA in 9 von 16 Terminen. Schwerpunkte: anschaffungsnaher Aufwand § 6 I Nr. 1a vs. Erhaltungsaufwand (2019-II, 2024-I); GWG § 6 II, auch Negativfälle wie Lizenz oder Objektiv (2021-II, 2023-I, 2024-II); Gebäude-AfA § 7 IV, AfaA § 7 I 7 EStG, § 11d EStDV (2018-I, 2022-II).
9 · Merke / Typischer Fehler
Bis 800 € netto sofort (§ 6 II EStG), darüber über die AfA (§ 7); der Grund und Boden wird nie abgeschrieben, und im Anschaffungsjahr gilt nur die zeitanteilige AfA. Der häufigste Fehler besteht darin, die degressive AfA ohne Prüfung des Anschaffungszeitpunkts anzusetzen; der zweithäufigste, ein Gebäude einschließlich des Grund und Bodens abzuschreiben.
11 · Querverweise
Module E10 und E19 (Gewinnermittlung/Bilanz), E15b (Gebäude-AfA bei § 21 EStG). Vertieft in den Mikrofällen 5.1 und 5.2. In den Klausuren erscheinen Maschine, Gebäude und Werkzeug als typische Bilanz-/EÜR-Vorfälle in Teil I.
Lösungen:
- (1) Bis 800 € netto (§ 6 II).
- (2) Bei Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 (max. 3× linear / 30 %).
- (3) Zeitanteilig nach Monaten (§ 7 I 4).
- (4) Höchstens 30 %, die AfA 2026 beträgt 5.000 €. Der lineare Satz ist 10 %; das Dreifache sind 30 %, zugleich die Obergrenze des § 7 II 2 EStG. Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau gekürzt (§ 7 II 3 i. V. m. § 7 I 4 EStG): 20.000 € × 30 % × 10/12 = 5.000 €
- (5) Er wird nicht abgeschrieben, weil er nicht abnutzbar ist
- (6) Der Restbuchwert von 900 € ist im Jahr des Diebstahls als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abzuziehen (§ 7 I 7 EStG). Zahlt später eine Versicherung, ist die Leistung Betriebseinnahme.