1 · Einordnung im Schema
Auf der Ebene der Quantifikation (§ 2 II EStG): die Abzugsseite – Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften, Werbungskosten bei Überschusseinkünften.
2 · Worum es geht
Bei den Gewinneinkünften mindern Betriebsausgaben den Gewinn, bei den Überschusseinkünften mindern Werbungskosten die Einnahmen. Beide Male gilt dasselbe Grundprinzip: Abziehbar ist, was betrieblich oder beruflich veranlasst ist.
Das ist die Kehrseite der Besteuerung – versteuert wird nur, was netto übrig bleibt, also nach Abzug der Aufwendungen, die zur Einkünfteerzielung nötig waren (objektives Nettoprinzip).
Auf dieses einfache Grundprinzip setzt das Gesetz aber zwei Bremsen:
-
Manche an sich betrieblichen Ausgaben sind kraft Gesetzes ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen (§ 4 V EStG),
-
und rein private Kosten bleiben ohnehin außen vor (§ 12).
3 · Gesetz, Definition & Navigation
Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 IV EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I). In beiden Fällen kommt es allein auf die Veranlassung an – die beiden Begriffe sind inhaltlich Parallelen, nur auf den beiden Seiten des Dualismus.
Weist der Steuerpflichtige keine höheren Kosten nach, greifen Pauschbeträge, etwa der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus § 19 (1.230 €, § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG).
§ 4 V nimmt bestimmte Ausgaben ganz oder teilweise vom Abzug aus. Praktisch wichtig sind:
-
Geschenke an Geschäftsfreunde, die je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € übersteigen, sind in voller Höhe nicht abziehbar (Nr. 1; die Grenze gilt seit dem VZ 2024, vorher 35 €);
-
Bewirtungskosten sind nur zu 70 % abziehbar (Nr. 2);
-
das häusliche Arbeitszimmer ist nur unter engen Voraussetzungen oder über die Homeoffice-Tagespauschale absetzbar (Nr. 6b/6c);
-
hinzu kommen Geldbußen (Nr. 8) und unangemessener Repräsentationsaufwand (Nr. 7).
§ 12 stellt klar, dass Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach einem objektiven Maßstab aufzuteilen, sofern ein solcher überhaupt besteht (BFH, Großer Senat, GrS 1/06); fehlt er und ist die private Mitveranlassung nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, bleibt es beim vollständigen Abzugsverbot.
4 · Tiefe bis zum Klausurproblem
Das Scharnier ist der Veranlassungszusammenhang. Bei einer Reise mit beruflichem und privatem Teil etwa ist nach objektivierbaren Kriterien – regelmäßig nach Zeitanteilen – aufzuteilen; nur der beruflich veranlasste Teil ist abziehbar. Lässt sich dagegen kein sachgerechter Maßstab finden und ist der private Anteil nicht völlig untergeordnet, greift das Aufteilungsverbot des § 12 EStG, und es bleibt beim vollständigen Abzugsausschluss.
Bei § 4 V ist die Reihenfolge entscheidend, und sie wird oft falsch gemacht: Du musst zuerst feststellen, dass überhaupt eine Betriebsausgabe dem Grunde nach vorliegt (§ 4 IV), und erst dann die Beschränkung anwenden. Die Beschränkungen des § 4 V setzen nämlich eine an sich abziehbare Ausgabe voraus – sie kürzen einen bestehenden Abzug, sie begründen ihn nicht.
Beachte den scharfen Kontrast in der Kürzungstechnik zwischen Nr. 1 und Nr. 2, der regelmäßig Punkte kostet:
-
Beim Geschenk (Nr. 1) wirkt die 50-€-Grenze als Freigrenze – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Abzug vollständig, also nicht bloß der übersteigende Teil.
-
Bei der Bewirtung (Nr. 2) wirkt die 70-%-Regel dagegen als anteilige Kürzung – abziehbar bleiben stets 70 % der angemessenen Kosten, gekürzt werden nur die übrigen 30 %.
Beide Beschränkungen setzen voneinander unabhängig je eine dem Grunde nach betriebliche Ausgabe voraus und werden je Vorfall getrennt geprüft.
5 · Durchgeprüftes Beispiel
Sachverhalt: Jonas, selbständiger Unternehmensberater, zahlt eine berufliche Fortbildung (1.000 €), schenkt einem Kunden zum Jubiläum eine Uhr für 80 € und lädt Geschäftspartner zu einem angemessenen Essen für 300 € ein.
-
Die Fortbildung ist betrieblich veranlasst und in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 IV EStG), 1.000 €.
-
Das Geschenk ist dem Grunde nach betrieblich veranlasst, übersteigt aber mit 80 € die Grenze von 50 € je Empfänger und Jahr und ist deshalb in voller Höhe nicht abziehbar (§ 4 V 1 Nr. 1) – wichtig: nicht nur die 30 € über der Grenze, sondern der ganze Betrag fällt weg.
-
Die Bewirtung ist zu 70 % abziehbar, mithin mit 210 € (§ 4 V 1 Nr. 2); 90 € bleiben außer Ansatz.
In der Summe sind damit 1.000 € + 0 € + 210 € = 1.210 € abziehbar.
Weiteres durchgerechnetes Beispiel: Anwältin Petra wendet im Wirtschaftsjahr Folgendes auf: ein Geschäftsgeschenk an Mandant M über 40 €, ein zweites Geschenk an denselben Mandanten M später im Jahr über 20 €, sowie ein angemessenes Geschäftsessen über 500 €.
-
Beim Geschenk ist die 50-€-Grenze pro Empfänger und Wirtschaftsjahr zu bilden, also über alle Zuwendungen an denselben Empfänger zusammenzurechnen: 40 € + 20 € = 60 €. Damit ist die Freigrenze von 50 € überschritten, und beide Geschenke sind in voller Höhe nicht abziehbar (§ 4 V 1 Nr. 1); abziehbar sind 0 €.
-
Das Essen ist als Bewirtung zu 70 % abziehbar: 500 € × 0,70 = 350 € (§ 4 V 1 Nr. 2); 500 € × 0,30 = 150 € fallen weg.
Insgesamt abziehbar: 0 € + 350 € = 350 €.
Entscheidend ist die Zusammenrechnung pro Empfänger: Jedes Geschenk für sich (40 € bzw. 20 €) läge unter der Grenze, in der Summe je Empfänger aber darüber; dann entfällt der Abzug ganz.
6 · Zwei Kontrastfälle
Kontrast 1 – die Aufteilung gelingt. Eine fünftägige Kongressreise dient an drei Tagen beruflichen Vorträgen und an zwei Tagen privatem Urlaub. Weil ein objektiver Maßstab (die Zeitanteile) vorliegt, sind Flug und Übernachtung zu 3/5 abziehbar; die rein privaten Tage bleiben außen vor.
Kontrast 2 – § 12 EStG sperrt vollständig. Bürgerliche Kleidung, die ein Anwalt ausschließlich im Beruf trägt, ist dennoch nicht abziehbar. Es fehlt ein objektiver Aufteilungsmaßstab, und die Kleidung gehört der allgemeinen Lebensführung an – ein typischer Fall des § 12.
7 · Systematik-Tabelle
| Aufwand | Norm | Abziehbar |
|---|---|---|
| betrieblich/beruflich veranlasst | § 4 IV EStG / § 9 I | voll |
| Geschenk > 50 € je Empfänger/Jahr | § 4 V 1 Nr. 1 | 0 € (ganz) |
| Bewirtung (angemessen) | § 4 V 1 Nr. 2 | 70 % |
| häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice | § 4 V 1 Nr. 6b/6c | nur eng / Pauschale |
| Privatanteil / gemischt ohne Maßstab | § 12 | 0 € (ggf. Aufteilung) |
8 · So steht das in der Klausur
„Die Bewirtungsaufwendungen sind dem Grunde nach betrieblich veranlasst (§ 4 IV EStG). Nach § 4 V 1 Nr. 2 EStG sind sie jedoch nur zu 70 % abziehbar, soweit sie angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind; abziehbar sind mithin 210 €. Das Geschenk übersteigt die Grenze von 50 € je Empfänger und Jahr und ist daher in voller Höhe nicht abziehbar (§ 4 V 1 Nr. 1 EStG).“
Examenstreffer — Gemischte Aufwendungen & Abzugsverbote in 8 von 16 Terminen. Schwerpunkte: § 12 / § 4 V gemischt veranlasst (Reise, Feier, Fahrten, 2024-II, 2025-I); häusliches Arbeitszimmer vs. Homeoffice-Pauschale § 4 V Nr. 6b/6c (2024-II, 2025-II); nichtabziehbare Geldstrafen/Geldbußen § 12 Nr. 4, § 4 V Nr. 8 (2018-II, 2025-I).
9 · Merke / Typischer Fehler
Erst die Veranlassung (§ 4 IV EStG / § 9 I) bejahen, dann die Bremsen des § 4 V anwenden; Privates bleibt nach § 12 außen vor. Der häufigste Fehler ist, beim Geschenk nur den über 50 € liegenden Teil zu streichen – tatsächlich ist es ganz verloren; der zweithäufigste, die Bewirtung zu 100 % statt zu 70 % anzusetzen.
11 · Querverweise
Module E8 (Zu-/Abfluss), E10 (Gewinnermittlung), E14 (Werbungskosten bei § 19 EStG). Vertieft in den Mikrofällen 4.1. In den Klausuren erscheinen Bewirtung, Geschenk und Geldbuße regelmäßig als Einzelvorfälle in Teil I.
Lösungen:
- (1) Zuerst § 4 IV (Betriebsausgabe dem Grunde nach), dann die Beschränkung des § 4 V.
- (2) Nein, insgesamt nicht. Die Grenze von 50 € gilt für alle Gegenstände, die dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendet werden (§ 4 V 1 Nr. 1 S. 2 EStG); zusammen sind es 55 €. Weil es eine Freigrenze ist, entfällt der Abzug für beide Geschenke vollständig
- (3) 70 %; die übrigen 30 % sind nicht abziehbar (§ 4 V 1 Nr. 2).
- (4) Es ist in voller Höhe nicht abziehbar, weil es die 50-€-Grenze übersteigt (§ 4 V 1 Nr. 1).
- (5) Vollständiges Abzugsverbot nach § 12.