Modul E5a – Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

Steuerrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 4 Übungsfragen dazu

1 · Einordnung im Schema

Vorfrage der Steuerbarkeit (vor § 2 II EStG): Ohne Einkunftserzielungsabsicht keine Einkünfte – querschnittlich für alle sieben Einkunftsarten.

2 · Worum es geht

Die Liebhaberei ist eine Vorfrage der Steuerbarkeit, die vor der ganzen Kaskade des § 2 EStG steht. Wer dauerhaft ohne Aussicht auf einen Totalgewinn wirtschaftet, betreibt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei: Seine Tätigkeit ist gar nicht steuerbar.

Das hat eine symmetrische Folge, die du dir gut merken solltest – die Verluste sind nicht abziehbar, aber auch etwaige spätere Gewinne sind nicht steuerpflichtig. Der Staat zieht sich also vollständig zurück.

Weil dieses Merkmal für alle sieben Einkunftsarten gilt und immer wieder klausurentscheidend wird, hat es ein eigenes Modul verdient.

3 · Gesetz, Definition & Navigation

Die Einkunftserzielungsabsicht ist Voraussetzung aller Einkunftsarten: Für den Gewerbebetrieb steht die Gewinnerzielungsabsicht in § 15 II 1 EStG, im Übrigen ist sie ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (st. Rspr. BFH). Sie bedeutet das Streben nach einem Totalgewinn oder Totalüberschuss über die gesamte Dauer der Tätigkeit.

Geprüft wird in zwei Stufen:

  • Auf der objektiven Stufe steht die Totalgewinnprognose (bei Betrieben einschließlich eines etwaigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns);

  • auf der subjektiven Stufe stehen die Beweggründe, wobei bei typischen Hobby- und Neigungstätigkeiten der Anscheinsbeweis gegen die Gewinnerzielungsabsicht spricht.

Anlaufverluste in der Gründungsphase sind dabei regelmäßig anzuerkennen.

Eine Besonderheit gilt bei der Vermietung (§ 21 EStG): Hier wird die Überschusserzielungsabsicht bei einer dauerhaften Vermietung typisierend vermutet und erst bei Befristung, Selbstnutzungsabsicht oder verbilligter Vermietung (§ 21 II, Modul E15b) eigens geprüft.

4 · Tiefe bis zum Klausurproblem

Entscheidend ist immer die Prognose, nicht das einzelne Verlustjahr – ein Betrieb darf rote Zahlen schreiben, solange ein positives Gesamtergebnis realistisch bleibt. Als Indizien gegen die Absicht gelten dauernde Verluste ohne jede Reaktion (kein Umsteuern), eine erkennbare persönliche Neigung und das Fehlen eines betriebswirtschaftlichen Konzepts.

Zwei Feinheiten runden das Bild ab:

  • Bei der segmentierenden Betrachtung kann aus einer gemischten Tätigkeit ein verlustträchtiger „Liebhaberei-Teil“ herausgelöst werden, während der gewinnträchtige Teil steuerbar bleibt.

  • Und beim Strukturwandel kann eine zunächst werbende Tätigkeit später zur Liebhaberei werden (oder umgekehrt); ab dem Wechsel zur Liebhaberei sind die Ergebnisse steuerlich unbeachtlich, im umgekehrten Fall sind sie von da an zu erfassen.

5 · Durchgeprüftes Beispiel

Sachverhalt: Clara betreibt neben ihrem Beruf seit acht Jahren einen Onlineshop mit durchgehenden Verlusten von insgesamt ./. 40.000 €; ein Totalgewinn ist nach den Umständen nicht zu erwarten, und ein Konzept zur Verlustbeseitigung fehlt.

  • Auf der objektiven Stufe ist die Totalgewinnprognose negativ: acht Jahre Verluste ohne Trendwende lassen kein positives Gesamtergebnis erwarten.

  • Auf der subjektiven Stufe spricht der Anscheinsbeweis gegen die Gewinnerzielungsabsicht, weil Clara die Tätigkeit trotz dauernder Verluste ohne Umsteuern fortführt.

Damit liegt Liebhaberei vor; die Tätigkeit ist nicht steuerbar, und die ./. 40.000 € sind nicht ausgleichsfähig – ebenso wären künftige Gewinne nicht steuerpflichtig.

6 · Zwei Kontrastfälle

Kontrast 1 – Anlaufphase. Ein Start-up mit drei Verlustjahren, aber plausiblem Businessplan und positiver Prognose hat Gewinnerzielungsabsicht; die Anlaufverluste sind abziehbar, und es liegt keine Liebhaberei vor.

Kontrast 2 – Vermietung. Bei einer dauerhaft vermieteten Wohnung mit Werbungskostenüberschuss wird die Überschusserzielungsabsicht vermutet; es liegt keine Liebhaberei vor, und die Verluste aus § 21 EStG sind abziehbar.

7 · Systematik-Tabelle

KonstellationErgebnis
dauernde Verluste + Neigung, neg. PrognoseLiebhaberei (nicht steuerbar)
Anlaufverluste + pos. Prognosesteuerbar, Verluste abziehbar
dauerhafte Vermietung (§ 21 EStG)Absicht vermutet, steuerbar
AblaufLiebhaberei und Einkunftserzielungsabsicht
  1. Vorfrage vor § 2 EStG
    Streben nach Totalgewinn über die gesamte Tätigkeitsdauer
  2. Objektive Stufe
    Totalgewinnprognose; Anlaufverluste der Gründungsphase sind regelmäßig anzuerkennen
  3. Subjektive Stufe
    Beweggründe; bei Hobby- und Neigungstätigkeiten spricht der Anscheinsbeweis dagegen
  4. Sonderfall Vermietung
    bei dauerhafter Vermietung wird die Überschusserzielungsabsicht typisierend vermutet, § 21 EStG
  5. Absicht fehlt
    steuerlich unbeachtliche Liebhaberei: nicht steuerbar, Verluste nicht ausgleichsfähig

8 · So steht das in der Klausur

Prüfungsschema (Liebhaberei/Einkunftserzielungsabsicht):

  1. Vorfrage vor § 2 EStG: Liegt eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach Totalgewinn/Totalüberschuss über die gesamte Tätigkeitsdauer) vor?
  2. Objektive Stufe: Totalgewinnprognose (bei Betrieben einschließlich eines etwaigen Veräußerungs-/Aufgabegewinns); Anlaufverluste der Gründungsphase sind regelmäßig anzuerkennen.
  3. Subjektive Stufe: Beweggründe; bei typischen Hobby-/Neigungstätigkeiten spricht der Anscheinsbeweis gegen die Gewinnerzielungsabsicht.
  4. Sonderfall Vermietung (§ 21): Überschusserzielungsabsicht wird bei dauerhafter Vermietung typisierend vermutet.
  5. Fehlt die Absicht → steuerlich unbeachtliche Liebhaberei: nicht steuerbar, Verluste nicht ausgleichsfähig (und spätere Gewinne nicht steuerpflichtig).

„Die Einkünfteerzielung setzt eine Einkunftserzielungsabsicht voraus. Nach der Totalgewinnprognose ist über die gesamte Tätigkeitsdauer kein positives Gesamtergebnis zu erwarten; auch die Umstände sprechen für eine aus privater Neigung fortgeführte Tätigkeit. Es liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor; die Verluste sind nicht ausgleichsfähig.“

Examenstreffer — Gewinnerzielungsabsicht / Liebhaberei zuletzt 2020-II (Anlaufjahr mit Einnahmen erst im Folgejahr).

9 · Merke / Typischer Fehler

Maßstab ist die Totalgewinnprognose, nicht das einzelne Jahr; Anlaufverluste sind regelmäßig anzuerkennen.

Typischer Fehler: schon nach wenigen Verlustjahren Liebhaberei annehmen; bei dauerhafter Vermietung die Vermutung der Überschusserzielungsabsicht übersehen.

11 · Querverweise

Module E5 (Steuerbarkeit/§ 3 EStG), E15b (§ 21 II), E11 (Gewinnerzielungsabsicht § 15 II). Mikrofälle 14. Klausuren: Liebhaberei-Schwerpunkt Teil I.

Lösungen:

  • (1) Verluste nicht abziehbar, Gewinne nicht steuerpflichtig;
  • (2) objektive Totalgewinnprognose + subjektive Beweggründe;
  • (3) Nein. Fehlt die Einkunftserzielungsabsicht, fällt die Tätigkeit unter keine der Einkunftsarten des § 2 I EStG und ist insgesamt nicht steuerbar: Die Verluste sind nicht abziehbar, und ein einzelner Überschuss ist nicht steuerpflichtig. Anders wäre es erst, wenn der Zahnarzt den Betrieb so umstellte, dass von da an ein Totalgewinn zu erwarten ist (Strukturwandel)
  • (4) Überschusserzielungsabsicht wird typisierend vermutet.

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