1 · Einordnung im Schema
Letzte Stufe der § 2-Kaskade: Steht das zu versteuernde Einkommen (zvE) fest, ordnet ihm § 32a EStG einen konkreten Euro-Betrag Steuer zu. Hier wird aus dem Gutachten eine Rechnung; die Klausur erwartet sie.
2 · Worum es geht (von null)
Bis hierher haben wir nur das zvE ermittelt. Der Tarif macht daraus die Steuer. § 32a EStG ist eine Formel, die jedem zvE einen Steuerbetrag zuweist. Diese Formel steht im Gesetzestext – dem einzigen zugelassenen Hilfsmittel –, man darf und muss sie also in der Klausur anwenden. Viele schreiben nur „Steuer nach § 32a“; wer den Euro-Betrag sauber ausrechnet, holt sich die Punkte, die alle anderen liegen lassen.
3 · Norm, Definition & Navigation
§ 32a I EStG teilt das zvE in fünf Zonen (Werte für VZ 2026, Grundfreibetrag 12.348 €):
| Zone | zvE-Spanne | Formel (x = zvE) |
|---|---|---|
| Nullzone | 0 – 12.348 € | 0 |
| untere Progression | 12.349 – 17.799 € | (914,51 · y + 1.400) · y |
| obere Progression | 17.800 – 69.878 € | (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 |
| 1. Proportionalzone (42 %) | 69.879 – 277.825 € | 0,42 · x − 11.135,63 |
| 2. Proportionalzone (45 %) | ab 277.826 € | 0,45 · x − 19.470,38 |
Dabei ist y ein Zehntausendstel des über 12.348 € liegenden zvE, z ein Zehntausendstel des über 17.799 € liegenden zvE; das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. § 32a V EStG: Bei Zusammenveranlagung gilt der Splittingtarif – das Zweifache der Steuer auf das halbe gemeinsame zvE.
4 · Tiefe bis zum Klausurproblem
In der Klausur liegt das zvE fast immer in der oberen Progressions- oder der ersten Proportionalzone, und beide Formeln stehen im Gesetz: in der oberen Progressionszone (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87, in der Proportionalzone fester Satz · zvE − fester Abzug. Drei Dinge darf man nie vergessen: Eheleute werden über den Splittingtarif (§ 32a V) gerechnet, steuerfreie Lohnersatzleistungen heben über den Progressionsvorbehalt (§ 32b) den Steuersatz, und Steuerermäßigungen wie § 35a EStG mindern die fertige Steuer, nicht das Einkommen.
5 · Durchgeprüftes Beispiel
Sachverhalt: Lediger A hat ein zvE von 100.000 € (VZ 2026).
100.000 € liegt in der ersten Proportionalzone. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 0,42 · 100.000 − 11.135,63 = 42.000 − 11.135,63 = 30.864,37 €, abgerundet 30.864 €. Der Grenzsteuersatz ist 42 %, der Durchschnittssteuersatz rund 30,9 %.
6 · Zwei Kontrastfälle
Kontrast 1 – Splitting. Eheleute mit gemeinsamem zvE von 160.000 €. Splitting heißt:
-
halbieren → 80.000 €;
-
Steuer darauf = 0,42 · 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37 €;
-
verdoppeln → 44.928 €.
Zum Vergleich der Grundtarif auf die vollen 160.000 €: 0,42 · 160.000 − 11.135,63 = 56.064 €. Das Splitting spart hier 11.136 € – der ganze Sinn der Zusammenveranlagung.
Kontrast 2 – Progressionsvorbehalt § 32b EStG. A (zvE 100.000 €) hat daneben 20.000 € Arbeitslosengeld bezogen – steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend.
-
Der Steuersatz wird auf 120.000 € bestimmt: Steuer(120.000) = 0,42 · 120.000 − 11.135,63 = 39.264,37 €;
-
Durchschnittssatz = 39.264,37 / 120.000 = 32,7203 %.
-
Dieser erhöhte Satz wird nur auf das zvE von 100.000 € angewandt: 32,7203 % · 100.000 ≈ 32.720 €.
Das steuerfreie Arbeitslosengeld kostet A also rund 1.856 € mehr Steuer.
7 · Systematik-Tabelle
- Zu versteuerndes Einkommen abrundenauf volle Euro
- Zone bestimmen
- Formel der Zone einsetzenErgebnis auf volle Euro abrunden
- Eheleutehalbes zu versteuerndes Einkommen rechnen, Ergebnis mal zwei, § 32a V EStG
- Steuerfreie LohnersatzleistungenDurchschnittssatz auf Einkommen samt Leistung ermitteln und auf das Einkommen anwenden, § 32b EStG
- Ermäßigungen abziehen
8 · So steht das in der Klausur
Prüfungsschema (Tarif in Euro):
- zvE auf volle Euro abrunden.
- Zone nach § 32a I bestimmen.
- Formel der Zone einsetzen, Ergebnis auf volle Euro abrunden.
- Eheleute? → § 32a V: halbes zvE rechnen, Ergebnis × 2.
- Steuerfreie Lohnersatzleistungen? → § 32b: Durchschnittssatz auf (zvE + Leistung) ermitteln, auf das zvE anwenden.
- § 35a / § 34c / § 35? → von der tariflichen Steuer abziehen.
„Das zvE von 100.000 € liegt in der ersten Proportionalzone des § 32a I EStG; die tarifliche Einkommensteuer beträgt 0,42 × 100.000 − 11.135,63 = 30.864 €.“
9 · Merke / Typischer Fehler
Die § 32a-Formel ist Hilfsmittel – anwenden, nicht umschreiben. Der häufigste Fehler ist, § 35a EStG oder § 34c von der Bemessungsgrundlage statt von der Steuer abzuziehen; der zweithäufigste, beim Progressionsvorbehalt den erhöhten Satz auf (zvE + Leistung) statt nur auf das zvE anzuwenden.
11 · Querverweise
E18 (zvE → Zahllast, §§ 34c/36/37), E2 (Splitting-Voraussetzungen), E17c (§ 35a), E12a (§ 35). Tarifrechnung ist Pflicht in jeder EStG-Klausur mit Schlussrechnung.
Lösungen Quick-Check:
- (1) 50.000 € liegt in der oberen Progressionszone (17.800–69.878 €) – dort gilt die Polynomformel, erst ab 69.879 € wird die Formel linear.
- (2) Die Steuer – § 35a wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen.
- (3) 10.548 €. z = (50.000 − 17.799) / 10.000 = 3,2201. Eingesetzt: (173,10 · 3,2201 + 2.397) · 3,2201 + 1.034,87 = 2.954,40 · 3,2201 + 1.034,87 = 9.513,46 + 1.034,87 = 10.548,33 €. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden (§ 32a I 2 Nr. 3, S. 6 EStG)
- (4) Gemeinsames zvE halbieren, § 32a I darauf anwenden, Ergebnis verdoppeln (§ 32a V).