Modul E18a – Der Tarif in Euro: § 32a EStG anwenden (mit § 32b, § 35a)

Steuerrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 4 Übungsfragen dazu

1 · Einordnung im Schema

Letzte Stufe der § 2-Kaskade: Steht das zu versteuernde Einkommen (zvE) fest, ordnet ihm § 32a EStG einen konkreten Euro-Betrag Steuer zu. Hier wird aus dem Gutachten eine Rechnung; die Klausur erwartet sie.

2 · Worum es geht (von null)

Bis hierher haben wir nur das zvE ermittelt. Der Tarif macht daraus die Steuer. § 32a EStG ist eine Formel, die jedem zvE einen Steuerbetrag zuweist. Diese Formel steht im Gesetzestext – dem einzigen zugelassenen Hilfsmittel –, man darf und muss sie also in der Klausur anwenden. Viele schreiben nur „Steuer nach § 32a“; wer den Euro-Betrag sauber ausrechnet, holt sich die Punkte, die alle anderen liegen lassen.

3 · Norm, Definition & Navigation

§ 32a I EStG teilt das zvE in fünf Zonen (Werte für VZ 2026, Grundfreibetrag 12.348 €):

ZonezvE-SpanneFormel (x = zvE)
Nullzone0 – 12.348 €0
untere Progression12.349 – 17.799 €(914,51 · y + 1.400) · y
obere Progression17.800 – 69.878 €(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87
1. Proportionalzone (42 %)69.879 – 277.825 €0,42 · x − 11.135,63
2. Proportionalzone (45 %)ab 277.826 €0,45 · x − 19.470,38

Dabei ist y ein Zehntausendstel des über 12.348 € liegenden zvE, z ein Zehntausendstel des über 17.799 € liegenden zvE; das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. § 32a V EStG: Bei Zusammenveranlagung gilt der Splittingtarif – das Zweifache der Steuer auf das halbe gemeinsame zvE.

4 · Tiefe bis zum Klausurproblem

In der Klausur liegt das zvE fast immer in der oberen Progressions- oder der ersten Proportionalzone, und beide Formeln stehen im Gesetz: in der oberen Progressionszone (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87, in der Proportionalzone fester Satz · zvE − fester Abzug. Drei Dinge darf man nie vergessen: Eheleute werden über den Splittingtarif (§ 32a V) gerechnet, steuerfreie Lohnersatzleistungen heben über den Progressionsvorbehalt (§ 32b) den Steuersatz, und Steuerermäßigungen wie § 35a EStG mindern die fertige Steuer, nicht das Einkommen.

5 · Durchgeprüftes Beispiel

Sachverhalt: Lediger A hat ein zvE von 100.000 € (VZ 2026).

100.000 € liegt in der ersten Proportionalzone. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 0,42 · 100.000 − 11.135,63 = 42.000 − 11.135,63 = 30.864,37 €, abgerundet 30.864 €. Der Grenzsteuersatz ist 42 %, der Durchschnittssteuersatz rund 30,9 %.

6 · Zwei Kontrastfälle

Kontrast 1 – Splitting. Eheleute mit gemeinsamem zvE von 160.000 €. Splitting heißt:

  • halbieren → 80.000 €;

  • Steuer darauf = 0,42 · 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37 €;

  • verdoppeln → 44.928 €.

Zum Vergleich der Grundtarif auf die vollen 160.000 €: 0,42 · 160.000 − 11.135,63 = 56.064 €. Das Splitting spart hier 11.136 € – der ganze Sinn der Zusammenveranlagung.

Kontrast 2 – Progressionsvorbehalt § 32b EStG. A (zvE 100.000 €) hat daneben 20.000 € Arbeitslosengeld bezogen – steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend.

  • Der Steuersatz wird auf 120.000 € bestimmt: Steuer(120.000) = 0,42 · 120.000 − 11.135,63 = 39.264,37 €;

  • Durchschnittssatz = 39.264,37 / 120.000 = 32,7203 %.

  • Dieser erhöhte Satz wird nur auf das zvE von 100.000 € angewandt: 32,7203 % · 100.000 ≈ 32.720 €.

Das steuerfreie Arbeitslosengeld kostet A also rund 1.856 € mehr Steuer.

7 · Systematik-Tabelle

SchrittInhalt
Zone bestimmen§ 32a I (fünf Zonen)
Eheleute§ 32a V – halbes zvE, Ergebnis × 2
steuerfreie Lohnersatzleistungen§ 32b – Durchschnittssatz auf (zvE + Leistung), angewandt auf zvE
Steuerermäßigungen§ 35a EStG, § 34c, § 35 – Abzug von der Steuer
AblaufDer Tarif in Euro, § 32a EStG
  1. Zu versteuerndes Einkommen abrunden
    auf volle Euro
  2. Zone bestimmen
  3. Formel der Zone einsetzen
    Ergebnis auf volle Euro abrunden
  4. Eheleute
    halbes zu versteuerndes Einkommen rechnen, Ergebnis mal zwei, § 32a V EStG
  5. Steuerfreie Lohnersatzleistungen
    Durchschnittssatz auf Einkommen samt Leistung ermitteln und auf das Einkommen anwenden, § 32b EStG
  6. Ermäßigungen abziehen
    § 35a EStG, § 34c EStG und § 35 EStG mindern die tarifliche Steuer

8 · So steht das in der Klausur

Prüfungsschema (Tarif in Euro):

  • zvE auf volle Euro abrunden.
  • Zone nach § 32a I bestimmen.
  • Formel der Zone einsetzen, Ergebnis auf volle Euro abrunden.
  • Eheleute? → § 32a V: halbes zvE rechnen, Ergebnis × 2.
  • Steuerfreie Lohnersatzleistungen? → § 32b: Durchschnittssatz auf (zvE + Leistung) ermitteln, auf das zvE anwenden.
  • § 35a / § 34c / § 35? → von der tariflichen Steuer abziehen.

„Das zvE von 100.000 € liegt in der ersten Proportionalzone des § 32a I EStG; die tarifliche Einkommensteuer beträgt 0,42 × 100.000 − 11.135,63 = 30.864 €.“

9 · Merke / Typischer Fehler

Die § 32a-Formel ist Hilfsmittel – anwenden, nicht umschreiben. Der häufigste Fehler ist, § 35a EStG oder § 34c von der Bemessungsgrundlage statt von der Steuer abzuziehen; der zweithäufigste, beim Progressionsvorbehalt den erhöhten Satz auf (zvE + Leistung) statt nur auf das zvE anzuwenden.

11 · Querverweise

E18 (zvE → Zahllast, §§ 34c/36/37), E2 (Splitting-Voraussetzungen), E17c (§ 35a), E12a (§ 35). Tarifrechnung ist Pflicht in jeder EStG-Klausur mit Schlussrechnung.

Lösungen Quick-Check:

  • (1) 50.000 € liegt in der oberen Progressionszone (17.800–69.878 €) – dort gilt die Polynomformel, erst ab 69.879 € wird die Formel linear.
  • (2) Die Steuer – § 35a wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen.
  • (3) 10.548 €. z = (50.000 − 17.799) / 10.000 = 3,2201. Eingesetzt: (173,10 · 3,2201 + 2.397) · 3,2201 + 1.034,87 = 2.954,40 · 3,2201 + 1.034,87 = 9.513,46 + 1.034,87 = 10.548,33 €. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden (§ 32a I 2 Nr. 3, S. 6 EStG)
  • (4) Gemeinsames zvE halbieren, § 32a I darauf anwenden, Ergebnis verdoppeln (§ 32a V).

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