§ 346 IV BGB lautet: „Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.“ Die Norm sagt nicht, welche der drei Schadensersatzarten gemeint ist — und davon hängt ab, ob das Haftungsprivileg des § 346 III 1 Nr. 3 BGB durchschlägt.
Für den einfachen Schadensersatz — Wortlaut. § 346 IV BGB verweist auf die §§ 280 bis 283 BGB und knüpft an die Verletzung der Rückgewährpflicht an. Wer die Sache beschädigt, verletzt eine Pflicht aus einem bestehenden Schuldverhältnis; das ist § 280 I BGB, und ein Privileg für den Schädiger sieht der Verweis nicht vor.
Für den Schadensersatz statt der Leistung mit Privileg — Systematik. Die Rückgewähr ist die geschuldete Leistung; wird sie unmöglich, tritt der Schadensersatz an ihre Stelle, §§ 280 I, III, 283 BGB. Und nähme man das Privileg nicht mit, wäre § 346 III 1 Nr. 3 BGB wertlos: Was der Berechtigte nicht als Wertersatz schuldet, könnte über Absatz 4 doch verlangt werden. Ein Gesetz, das sich selbst so aufhebt, ist falsch ausgelegt.
Vorzugswürdig ist die zweite Auffassung — mit einer zeitlichen Grenze, die beide Seiten befriedet: Vor der Rücktrittserklärung gilt das Privileg, danach besteht ein echtes Rückgewährschuldverhältnis mit dem vollen Maßstab der §§ 276, 278 BGB.