Neue Androhung und erneute Anwendung (Art. 36 VI 2 VwZVG, Art. 37 I 2 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Die Frist ist abgelaufen, das Zwangsgeld ist fällig, und der Pflichtige rührt sich nicht. Die Behörde will nachlegen. Sie hat zwei Wege, und sie werden regelmäßig verwechselt, weil beide Normen von Wiederholung sprechen.

Art. 36 VI 2 VwZVG

„Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.“

Art. 37 I 2 VwZVG

„Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.“

Kriterien

Neue Androhung, Art. 36 VI 2 VwZVGErneute Anwendung, Art. 37 I 2 VwZVG
Gegenstandein weiteres Zwangsmittel oder ein höherer Betrag für dieselbe Pflichtdie Durchsetzung des bereits angedrohten Zwangsmittels
Voraussetzungdie vorige Androhung ist erfolglos gebliebendie Verpflichtung ist noch nicht erfüllt
Erfolglos heißtdie Erfüllungsfrist ist abgelaufen, ohne dass erfüllt wurde—
Muss die Anwendung abgewartet werden?Nein. Erfolglosigkeit der Androhung genügt; die Beitreibung des ersten Zwangsgeldes muss nicht abgewartet werden—
Neuer Verwaltungsakt?ja, mit eigener Frist, eigenem Betrag, eigener Zustellungnein
Grenzebei der Ersatzzwangshaft die Höchstdauer nach Art. 37 I 3 VwZVGdieselbe

Was Art. 36 VI 2 VwZVG verbietet, ist die Vorratsandrohung

Eine Androhung „für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung“ nimmt die Erfolglosigkeit vorweg, die die Norm erst zur Voraussetzung macht. Nicht zu verwechseln mit dem Verbot des Art. 36 III 2 VwZVG: Dort geht es um mehrere Zwangsmittel gleichzeitig, hier um die zeitliche Abfolge mehrerer Androhungen.

Die Gegenprobe

Steht in der Arbeit „Die zweite Androhung ist rechtswidrig, weil das erste Zwangsgeld noch nicht beigetrieben ist“, ist Art. 36 VI 2 VwZVG überdehnt: Erforderlich ist die Erfolglosigkeit der Androhung, nicht die Erfolglosigkeit der Beitreibung. Steht dort „Die Behörde durfte das Zwangsgeld ein zweites Mal beitreiben, ohne erneut anzudrohen“, ist Art. 37 I 2 VwZVG überdehnt: Die Vorschrift erlaubt die wiederholte Anwendung, aber jede Anwendung setzt eine ihr vorausgehende Androhung voraus.

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