Der Streit
Die Behörde teilt mit, das Zwangsgeld sei fällig, und fordert zur Zahlung auf. Das sieht aus wie ein Leistungsbescheid und wird von Bescheidkopf, Rechtsbehelfsbelehrung und Briefkopf oft auch so eingekleidet. Ist es einer?
- Ständige Rechtsprechung und herrschende Auffassung: kein Verwaltungsakt
- Argument aus Art. 31 III 3 VwZVG
Die Forderung wird kraft Gesetzes mit Fristablauf fällig. Es bleibt nichts zu regeln; die Mitteilung stellt nur fest, was ohnehin eingetreten ist, und ist deshalb Wissens-, nicht Willenserklärung. - Argument aus Art. 31 III 2 VwZVG
Der Verwaltungsakt liegt bereits vor — es ist die Androhung, die als Leistungsbescheid ergangen ist. Ein zweiter Leistungsbescheid über dieselbe Forderung wäre systemwidrig. - Argument aus dem Rechtsschutz
Der Pflichtige steht nicht schutzlos: Bestreitet er die Fälligkeit, führt die Feststellungsklage zum Ziel; wendet er sich gegen die Art und Weise, greift Art. 38 III VwZVG.
- Argument aus Art. 31 III 3 VwZVG
- Gegenauffassung: feststellender Verwaltungsakt
- Argument aus dem Empfängerhorizont
Wer ein Schreiben mit Zahlungsaufforderung, Frist und Rechtsbehelfsbelehrung erhält, muss es als verbindliche Regelung verstehen; die Behörde muss sich an der gewählten Form festhalten lassen. - Argument aus der Streitentscheidung
Ob erfüllt wurde, ist häufig streitig; die Mitteilung entscheidet diesen Streit einseitig und wirkt damit wie eine Regelung.
- Argument aus dem Empfängerhorizont
- Für die Arbeit
Der herrschenden Auffassung folgen und die praktische Konsequenz ziehen: Wer als Anwalt schreibt, erhebt hilfsweise auch Anfechtungsklage, wenn die Behörde das Schreiben als Bescheid gekleidet hat; wer als Gericht schreibt, legt den Antrag nach § 88 VwGO aus und behandelt ihn als Feststellungsantrag. Anders liegt es, wenn die Behörde über den Bedingungseintritt hinaus etwas regelt — dann liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.