Der Androhungstenor für eine und für mehrere Handlungspflichten (Art. 36 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein

Die Androhung steht im Bescheid unter den Anordnungsziffern und vor der Kostenziffer. An ihr zeigt sich in wenigen Zeilen, ob eine Bearbeitung das Feld beherrscht.

Fassung 1 — eine Handlungspflicht

  1. Frau … wird verpflichtet, das auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … errichtete Gebäude vollständig zu beseitigen.

  2. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro zur Zahlung fällig.

Fassung 2 — zwei selbständige Handlungspflichten

  1. Es wird angeordnet, das Gebäude nach Ziffer … der Anlage vollständig zu beseitigen.

  2. Es wird angeordnet, die Einfriedung entlang der östlichen Grundstücks- grenze vollständig zu beseitigen.

  3. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro zur Zahlung fällig.

  4. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Euro zur Zahlung fällig.

Fassung 3 — Zusatz bei sofort vollziehbarem Grundverwaltungsakt

  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet. Die Fristen der Ziffern 3 und 4 laufen ab Zustellung dieses Bescheids. Wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wieder- hergestellt, verlängern sich die Fristen bis zum Ablauf von … Wochen nach Wegfall dieser Wirkung.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Je Pflicht eine eigene Ziffer mit eigenem Betrag — keine Stilfrage, sondern die Bestimmtheit (Feld 4.6).
  • Die Rückverweisung nennt die Ziffer, nicht den Gegenstand
    „Der Verpflichtung aus Ziffer 1“ ist eindeutig; „der Beseitigungspflicht“ ist es bei zwei Beseitigungen nicht.
  • „In Höhe von“, nie „bis zu“
    Art. 36 V VwZVG (Feld 4.10).
  • Die Frist wird an die Unanfechtbarkeit geknüpft, solange der Bescheid nicht sofort vollziehbar ist; sonst bliebe sie wirkungslos (Feld 4.3).
  • Kein Wort über die Fälligkeit als eigene Regelung
    Sie tritt kraft Gesetzes ein (Art. 31 III 3 VwZVG).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema