Der Baustein
Die Androhung steht im Bescheid unter den Anordnungsziffern und vor der Kostenziffer. An ihr zeigt sich in wenigen Zeilen, ob eine Bearbeitung das Feld beherrscht.
Fassung 1 — eine Handlungspflicht
Frau … wird verpflichtet, das auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … errichtete Gebäude vollständig zu beseitigen.
Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro zur Zahlung fällig.
Fassung 2 — zwei selbständige Handlungspflichten
Es wird angeordnet, das Gebäude nach Ziffer … der Anlage vollständig zu beseitigen.
Es wird angeordnet, die Einfriedung entlang der östlichen Grundstücks- grenze vollständig zu beseitigen.
Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro zur Zahlung fällig.
Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Euro zur Zahlung fällig.
Fassung 3 — Zusatz bei sofort vollziehbarem Grundverwaltungsakt
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet. Die Fristen der Ziffern 3 und 4 laufen ab Zustellung dieses Bescheids. Wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wieder- hergestellt, verlängern sich die Fristen bis zum Ablauf von … Wochen nach Wegfall dieser Wirkung.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Je Pflicht eine eigene Ziffer mit eigenem Betrag — keine Stilfrage, sondern die Bestimmtheit (Feld 4.6).
- Die Rückverweisung nennt die Ziffer, nicht den Gegenstand
„Der Verpflichtung aus Ziffer 1“ ist eindeutig; „der Beseitigungspflicht“ ist es bei zwei Beseitigungen nicht. - „In Höhe von“, nie „bis zu“
Art. 36 V VwZVG (Feld 4.10). - Die Frist wird an die Unanfechtbarkeit geknüpft, solange der Bescheid nicht sofort vollziehbar ist; sonst bliebe sie wirkungslos (Feld 4.3).
- Kein Wort über die Fälligkeit als eigene Regelung
Sie tritt kraft Gesetzes ein (Art. 31 III 3 VwZVG).