Landkarte 1 · Vom Antrag zum Bescheid

Öffentliches Recht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 4 Übungsfragen dazu

Wer entscheidet, und wo

Die folgende Kette aus 19 Prüfpunkten beschreibt den belastenden Eingriffsbescheid. Beim begünstigenden Bescheid tritt an die Stelle der Ermächtigungsgrundlage die Anspruchsgrundlage, und die Anhörung entfällt bei der erstmaligen Ablehnung. Die Reihenfolge ist die Reihenfolge des vorbereitenden Gutachtens; der praktische Teil der Klausur, der Bescheidentwurf, spiegelt sie.

1 · Verfahrensherrschaft

Art. 22 S. 1 BayVwVfG: Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verfahren durchführt. Ausnahmen in S. 2 Nr. 1 (Pflicht zum Tätigwerden) und Nr. 2 (Antragsgebundenheit). Bei antragsgebundenen Verfahren vorab: Ist der Antrag wirksam gestellt, wie weit reicht er, ist er zurückgenommen?

2 · Beteiligte

Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BayVwVfG. Wer ist Adressat, wer Drittbetroffener, wer ist nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG auf Antrag hinzuzuziehen? Davon hängen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG), Akteneinsicht (Art. 29 BayVwVfG) und Bekanntgabe (Art. 41 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG) ab.

3 · Sachliche Zuständigkeit

Immer aus dem Fachgesetz — im Bauordnungsrecht Art. 53 Abs. 1 BayBO, im Sicherheitsrecht die jeweilige Aufgabenzuweisung. Das BayVwVfG regelt sie nicht.

4 · Örtliche Zuständigkeit

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BayVwVfG in dieser Reihenfolge; Nr. 4 (Anlass tritt hervor) greift nur, wenn Nr. 1 bis 3 nicht passen. Eilzuständigkeit bei Gefahr im Verzug: Art. 3 Abs. 4 BayVwVfG.

5 · Instanz und Selbsteintritt

Grundsatz: die untere Behörde. Die Aufsichtsbehörde handelt an ihrer Stelle nur nach Art. 3b BayVwVfG — bei Weisungsungehorsam, durch ihren Leiter, gegenüber dem Landratsamt als Staatsbehörde zusätzlich nur mit Ministererklärung (Art. 3b Abs. 2 BayVwVfG).

6 · Wer handeln darf

Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 BayVwVfG (Ausschluss kraft Gesetzes), Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG (Besorgnis der Befangenheit). Handelt ein Gemeindeorgan, tritt Art. 49 GO hinzu, der für den Angehörigenbegriff auf Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verweist.

Woraus und worauf die Entscheidung gestützt wird

7 · Ermächtigungsgrundlage

Benennen, zitieren, auf Wirksamkeit prüfen, wenn sie untergesetzlich ist. Im Gefahrenabwehrrecht sind mehrere Grundlagen zu erwägen und abzuschichten.

8 · Sachverhalt

Art. 24 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG (Amtsermittlung), Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG (auch die günstigen Umstände), Art. 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 BayVwVfG (Beweismittel, darunter der Augenschein). Beratungspflicht: Art. 25 BayVwVfG.

9 · Anhörung

Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor jedem eingreifenden Verwaltungsakt; Absehen nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Unterbleiben nach Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG. Nachholung, Heilung und Unbeachtlichkeit richten sich nach Art. 45 und Art. 46 BayVwVfG; im Bescheid ist nur das Absehen zu begründen.

10 · Akteneinsicht

Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG auf Verlangen des Beteiligten; der Bescheidentwurf bleibt bis zum Verfahrensabschluss ausgenommen (Art. 29 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG).

Die Entscheidung selbst

11 · Tatbestand

Subsumtion unter die Ermächtigungsgrundlage, einschließlich der Störerauswahl und der Frage, wer materiell verpflichtet werden kann.

12 · Rechtsfolge

Art. 40 BayVwVfG: Entschließungs- und Auswahlermessen, Zweck der Ermächtigung, gesetzliche Grenzen, Verhältnismäßigkeit. An dieser Stelle zählt, dass jede Erwägung später in der Begründung sichtbar sein muss (Art. 39 Abs. 1 S. 3 BayVwVfG).

13 · Nebenbestimmungen

Art. 36 BayVwVfG, wenn der Verwaltungsakt begünstigend ist oder gesetzliche Voraussetzungen abgesichert werden müssen.

Der Bescheid und sein Wirksamwerden

14 · Bestimmtheit und Form

Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: wer was von wem, und tauglich als Vollstreckungstitel. Art. 37 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG: Form, erlassende Behörde, Unterschrift.

15 · Tenor

Alle Regelungen, die dieses Verfahren abschließen (Art. 9 BayVwVfG). Reihenfolge: Grundverfügung, Duldungsanordnung, Nebenbestimmungen, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Zwangsmittel, Kosten. Verfahrensentscheidungen (Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG, Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG) gehören nicht in den Tenor.

16 · Begründung

Art. 39 Abs. 1 S. 1 bis 3 BayVwVfG, zweigeteilt in Sachverhalt und rechtliche Würdigung; Entbehrlichkeit nur nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG.

17 · Rechtsbehelfsbelehrung

§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt Rechtsbehelf, Stelle mit Sitz und Frist. In Bayern lautet sie wegen Art. 12 Abs. 2 AGVwGO im Regelfall auf Klage, nicht auf Widerspruch.

18 · Bekanntgabe

Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG; Fiktion des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG; förmliche Zustellung nach dem VwZVG, wenn sie angeordnet ist (Art. 1 Abs. 5 VwZVG) — zwingend, sobald eine Zwangsmittelandrohung enthalten ist (Art. 36 Abs. 7 VwZVG).

19 · Wirksamkeit

Art. 43 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG: Wirksamkeit mit der Bekanntgabe, und zwar nach Art. 43 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben wird. Ab hier laufen Rechtsbehelfsfrist und Bestandskraft.

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