(P) Auf welcher Grundlage holt die Behörde das Geld zurück, und was gehört alles in den Erstattungsbescheid?
- Der Erstattungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der vom Aufhebungsbescheid getrennt zu prüfen ist. Er setzt die Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Aufhebung nicht voraus, wohl aber deren Vollziehbarkeit: Solange Rechtsbehelfe gegen die Aufhebung aufschiebende Wirkung haben, darf kein Rückforderungsbescheid ergehen.
Schema · Erstattung nach Art. 49a BayVwVfG
- Tatbestand, Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG
Der Verwaltungsakt muss- mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
- mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden oder
- infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sein (siehe Feld 4.14). Fehlt die Rückwirkung, fehlt der Anspruch. Das ist der häufigste Fehler der ganzen Kette.
- Handlungsform, Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Vorschrift ist zugleich die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. - Umfang, Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG
- S. 1: Es gelten die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechend, mit Ausnahme der Verzinsung.
- S. 2 Entreicherungssperre: Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit geführt haben. In der Subventionskonstellation greift sie fast immer, weil dieselben Umstände schon den Vertrauensausschluss nach Art. 48 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG getragen haben.
- Zinsen, Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG
- S. 1: Verzinsung vom Eintritt der Unwirksamkeit an mit drei Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich.
[BAY]Das Bundesrecht nennt in § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG fünf Prozentpunkte. - S. 2: Von der Geltendmachung kann abgesehen werden, insbesondere wenn der Begünstigte die Umstände nicht zu vertreten hat und den Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leistet. Beide Voraussetzungen zusammen; das Absehen steht im Ermessen.
- S. 1: Verzinsung vom Eintritt der Unwirksamkeit an mit drei Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich.
- Zwischenzinsen, Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG
S. 1: Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 S. 1 verlangt werden — ohne dass der Bescheid aufgehoben wird. S. 2 gilt entsprechend, wenn Mittel in Anspruch genommen werden, obwohl andere anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.[BAY]S. 3 hält Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG unberührt (Bundesrecht: § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG). - Grenzen der Vorschrift
- Art. 49a BayVwVfG erfasst nur Leistungen des Staates an den Bürger, nicht den umgekehrten Fall.
- Beim Widerruf für die Zukunft greift die Norm ihrem Wortlaut nach nicht. Was bis zum Wirksamwerden des Widerrufs geleistet wurde, behält seinen Rechtsgrund und ist nicht zu erstatten. Für Leistungen, die danach noch erbracht werden, bleibt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch; die Befugnis, ihn durch Verwaltungsakt geltend zu machen, folgt dann aus dem Gedanken des actus contrarius.
- Wer selbst Erstattungsschuldner ist, wird durch Bescheid herangezogen — auch dann, wenn er neben einem anderen gesamtschuldnerisch haftet, etwa als Mitadressat eines an mehrere Personen gerichteten Bewilligungsbescheids. Die Festsetzungsbefugnis des Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG reicht so weit wie die Erstattungspflicht aus Satz 1.
- Trägt die Inanspruchnahme dagegen allein eine akzessorische Haftung für eine fremde Erstattungsschuld — etwa den nachhaftenden ehemaligen Gesellschafter —, ist streitig, ob Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG die Festsetzung deckt; die vorherrschende Auffassung verlangt dafür eine eigene Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt. Für die Arbeit: Zuerst begründen, woraus sich die eigene Erstattungspflicht des Adressaten ergibt; erst wenn das misslingt, stellt sich die Streitfrage.
[BAY]Der Erstattungsanspruch des Freistaates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands erlischt nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB in drei Jahren; die Frist ist kenntnisabhängig. Im Bundesrecht wird stattdessen die dreijährige Frist der §§ 195, 199 BGB entsprechend herangezogen.
- Auslegung des Bescheids
Spricht der Bescheid nur die Rückforderung aus, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob konkludent zugleich die Aufhebung ausgesprochen ist. Ist das zu verneinen, fehlt der Erstattung die Grundlage.