Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil (§ 117 Abs. 2 Nr. 6, § 58 Abs. 2 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein

Die Rechtsmittelbelehrung ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO Bestandteil des Urteils und der einzige, dessen Fehler eine Frist offenhält: Ist sie unterblieben oder unrichtig, gilt statt der Monatsfrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie hat zwei Formen, und welche gilt, entscheidet der Tenor.

Was § 58 Abs. 1 VwGO verlangt: Belehrung über den Rechtsbehelf, über die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen er anzubringen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Frist — schriftlich oder elektronisch. Vier Angaben, nicht mehr. Weitere Hinweise sind zulässig, dürfen aber nicht irreführen; ein unrichtiger Zusatz macht die Belehrung insgesamt unrichtig.

Schema · Die Rechtsmittelbelehrung Schritt für Schritt

  1. Welche Entscheidung liegt vor? Urteil ⇒ §§ 124, 124a VwGO. Gerichtsbescheid ⇒ § 84 Abs. 2 VwGO (siehe Feld 8.3). Beschluss ⇒ Beschwerde nach §§ 146, 147 VwGO, soweit sie nicht ausgeschlossen ist.
  2. Steht im Tenor eine Zulassung? Ja ⇒ Form 1, Rechtsbehelf ist die Berufung. Nein ⇒ Form 2, Rechtsbehelf ist der Antrag auf Zulassung der Berufung.
  3. Die vier Pflichtangaben des § 58 Abs. 1 VwGO einsetzen: der Rechtsbehelf · das Gericht, bei dem er anzubringen ist · dessen Sitz · die einzuhaltende Frist. Fehlt eine, ist die Belehrung unrichtig.
  4. Die zweite Frist nicht vergessen
    Beide Formen kennen eine Einlegungs- und eine Begründungsfrist mit verschiedenen Adressaten: Einlegung beziehungsweise Antrag beim Verwaltungsgericht, Begründung beim Verwaltungsgerichtshof.
  5. Den Vertretungszwang aufnehmen, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO — er gilt schon für die einleitende Prozesshandlung.
  6. Die Gegenprobe: Tenor und Belehrung nebeneinanderlegen. Passt der genannte Rechtsbehelf zur letzten Tenorziffer?

Form 1 — die Berufung ist im Urteil zugelassen (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO)

                         Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …, … …, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, …straße …, … …, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Form 2 — die Berufung ist nicht zugelassen (§ 124a Abs. 4 VwGO)

                         Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …, … …, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, …straße …, … …, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Beide Formen beginnen beim Verwaltungsgericht
    Sowohl die Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch der Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) werden dort eingelegt; nur die Begründung geht an den Verwaltungsgerichtshof. Der häufigste Belehrungsfehler ist die Vertauschung dieser beiden Adressen.
  • Der Vertretungszwang ist zu nennen, weil er nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO schon für die Prozesshandlung gilt, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet — also für den Zulassungsantrag selbst, obwohl er beim Verwaltungsgericht angebracht wird.
  • Ein Hinweis auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 55d VwGO ist heute üblich und zulässig, aber nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; sein Fehlen macht die Belehrung nicht unrichtig.
  • [BAY] Das Oberverwaltungsgericht heißt hier „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; er hat seinen Sitz in München und daneben auswärtige Senate in Ansbach (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGVwGO). Wo die Verwaltungsgerichtsordnung vom Oberverwaltungsgericht spricht, wird in der Belehrung diese Bezeichnung eingesetzt — auch in der Aufzählung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
  • [BAY] Auf der Beklagtenseite wechselt mit der Instanz die Vertretungsbehörde. Art. 13 Satz 1 AGVwGO: In den Fällen des § 45 VwGO vertritt die Ausgangsbehörde, in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bedeutet das: Der Zulassungsantrag der Beklagtenseite wird dort von der Landesanwaltschaft Bayern geschrieben, nicht mehr vom Landratsamt. Im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils bleibt es bei der Ausgangsbehörde (siehe Feld 6.2).
  • Bei einem Gerichtsbescheid tritt die Belehrung nach § 84 Abs. 2 VwGO an ihre Stelle (siehe Feld 8.3), bei einem Beschluss die Beschwerdebelehrung nach §§ 146, 147 VwGO.
  • Die Belehrung muss zum Tenor passen
    Steht dort keine Zulassung, gilt Form 2 — ausnahmslos.

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