Die Formel der vorläufigen Vollstreckbarkeit

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Vier Zeilen, die jedes Urteil trägt und die niemand im Termin nachschlägt. Sie stehen im Tenor unmittelbar nach der Kostenziffer. Wer sie auswendig kann, spart in der Klausur zehn Minuten und verliert keinen Punkt; wer sie nicht kann, verliert Punkte, die mit Dogmatik nichts zu tun haben.

Der Kläger obsiegt — Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klage wird abgewiesen Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Teilerfolg, Kosten auf beiden Seiten — auch bei Beigeladenen Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Leistungsurteil auf Zahlung, Betrag über 1.250 Euro — § 709 ZPO Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Feststellungsurteil Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. (Fortsetzung wie oben.)

Die Begründung in den Gründen:

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

— bei einem Leistungsurteil über 1.250 Euro —

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Schema · Der Vollstreckbarkeitsausspruch in fünf Schritten

  1. Gibt es einen vollstreckungsfähigen Inhalt? Aufhebung und Feststellung werden nicht vollstreckt; die Verpflichtung wird erst nach Rechtskraft durchgesetzt (§ 172 VwGO), die Verurteilung zu einer Leistung schon vorher. Und die Kostenentscheidung wird vollstreckt, sobald sie beziffert ist (§ 164 VwGO).
  2. Greift die Sperre des § 167 Abs. 2 VwGO? Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen ja — dann heißt es „im Kostenpunkt“. Bei Leistungsurteilen nein.
  3. § 708 Nr. 11 oder § 709 ZPO? Bleibt die Vollstreckung innerhalb der Grenzen des § 708 Nr. 11 ZPO — Hauptsache bis 1.250 Euro oder reiner Kostentitel bis 1.500 Euro —, wird ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärt. Sonst nach § 709 ZPO gegen Sicherheit.
  4. Abwendungsbefugnis? In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO muss sie nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen werden. In den Fällen des § 709 ZPO gibt es sie nicht. § 713 ZPO bleibt außer Betracht, weil gegen jedes Urteil des Verwaltungsgerichts zumindest der Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet ist.
  5. Die Rollen besetzen
    Vollstreckungsschuldner ist, wer nach der Kostenziffer zahlt; Vollstreckungsgläubiger, wer erstattet bekommt. Tragen beide Seiten Kosten, wird die Fassung „der jeweilige Vollstreckungsschuldner“ gewählt.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • „Im Kostenpunkt“ ist bei Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsurteilen der Regelfall und folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO beziehungsweise daraus, dass ein Feststellungsausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Fehlt der Zusatz, erklärt das Gericht einen Ausspruch für vollstreckbar, der es nicht sein kann.
  • Die Rollen werden nach dem Kostentenor besetzt
    Vollstreckungsgläubiger ist, wer Kosten erstattet bekommt; Vollstreckungsschuldner, wer sie trägt. Tragen beide Seiten Kosten, steht dort „der jeweilige Vollstreckungsschuldner“; das ist der Zweck dieser Fassung.
  • Die Abwendungsbefugnis ist zwingend (§ 711 Satz 1 ZPO) und darf nicht als „kann“-Formel geschrieben werden.
  • Wird nach § 709 ZPO gegen Sicherheit für vollstreckbar erklärt, entfällt § 711 ZPO — die Abwendungsbefugnis gibt es nur in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO.
  • Ist der Ausspruch im Bearbeitervermerk erlassen, entfällt er ersatzlos.

Examenstreffer: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind in den 40 dokumentierten Aufgaben aus 16 Terminen kein einziges Mal als eigenständiges Problem ausgewiesen worden — bei den Kosten so wenig wie bei § 167 VwGO. Der Befund ist zweischneidig. Er heißt: Hier liegt kein Schwerpunkt, hier wird nichts Verstecktes geprüft, und die Lehrgangsunterlagen zur Methodik weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Fragen in der Mehrzahl der Fälle im Bearbeitervermerk erlassen werden. Er heißt aber auch: Wo sie nicht erlassen sind, muss die Formel sitzen — sie kostet zwei Minuten und ist der einzige Teil des Urteils, den man vollständig auswendig können kann. Ein fehlender oder falsch besetzter Vollstreckbarkeitsausspruch ist deshalb ein sicherer Punktverlust ohne jeden dogmatischen Ertrag. Die einzige Kostenfrage der ganzen Reihe betraf etwas anderes: die behördliche Kostengrundentscheidung nach dem Kostengesetz in 2018/I Nr. 9.

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