Der Baustein
Der Streitwertbeschluss ist eine eigene Entscheidung mit eigenem Tenor, eigener Begründung und eigener Rechtsmittelbelehrung. Er wird an das Urteil angehängt, steht aber hinter der Rechtsmittelbelehrung des Urteils und beginnt mit einer neuen Überschrift.
Beschluss:Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung der Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.
RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …, … …, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Varianten der Gründe:
Bezifferte Geldleistung Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; die angefochtene Festsetzung beläuft sich auf … Euro.
Mehrere Streitgegenstände Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Der Wert des Antrags zu 1 war mit … Euro, derjenige des Antrags zu 2 mit … Euro anzusetzen.
Hilfsantrag, über den entschieden worden ist … § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Wert des Hilfsantrags war hinzuzurechnen, weil über ihn entschieden worden ist und er einen anderen Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Der Streitwert steht nie im Urteilstenor
Wer ihn dort als Ziffer einfügt, hat die beiden Entscheidungen vermischt; sie haben verschiedene Rechtsgrundlagen, verschiedene Rechtsbehelfe und verschiedene Fristen. - Die Beschwerdesumme beträgt 300 Euro, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG — nicht 200 Euro, und nicht die Beschwerdesumme des § 146 Abs. 3 VwGO, die für Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen gilt und bei zweihundert Euro liegt. Die beiden Werte werden regelmäßig verwechselt.
- Die Frist ist keine Monatsfrist, sondern die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG: sechs Monate ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.
- Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Er kann nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO auch vom Berichterstatter erlassen werden (siehe Feld 8.4).
- Die Begründung ist kurz — ein bis zwei Sätze mit der Norm und der Rechenoperation. Eine Auseinandersetzung mit Wertansätzen wird nicht erwartet.