Der Kostentenor bei mehreren Beteiligten und Beigeladenen (§ 154 III, § 159, § 162 III VwGO)

Öffentliches Recht III · Die verwaltungsgerichtliche Urteilsklausur · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Die zusammengesetzten Formeln. Sie sind die eigentliche Prüfungsstelle des Kostenrechts, weil sie zeigen, ob der Bearbeiter § 154 Abs. 3, § 159 und § 162 Abs. 3 VwGO auseinanderhält. Jede Zeile ist eine eigene Aussage; keine darf fehlen.

Mehrere Kläger, gemeinsames Unterliegen — Kopfteile Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Mehrere Kläger, notwendige Streitgenossenschaft — Gesamtschuld Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Mehrere Beklagte, einer obsiegt Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 je die Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Beigeladener mit Antrag, Klage abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Beigeladener mit Antrag, Klage erfolgreich Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Beigeladener ohne Antrag Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Teilerfolg mit Beigeladenem Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Und die Begründung dazu:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und ist mit ihm unterlegen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt er selbst; eine Erstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • „Einschließlich der außergerichtlichen Kosten des …“ ist die Formel für die Erstattung an einen Dritten. Sie steht am Ende der Ziffer und benennt den Begünstigten mit seiner Verfahrensrolle.
  • Der Beigeladene trägt nie „die Kosten des Verfahrens“ allein, wenn der Beklagte ebenfalls unterliegt; beide werden nebeneinandergestellt, regelmäßig hälftig.
  • Die Rollenbezeichnung ist durchzuhalten: „der Beigeladene zu 1“, „die Beigeladene zu 2“, wenn mehrere beigeladen sind. Ein Ausspruch, der nur „der Beigeladene“ nennt, während das Rubrum zwei führt, ist unbestimmt.
  • Die Reihenfolge innerhalb der Ziffer: erst die Verteilung der Kosten des Verfahrens, dann der Satz über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Nicht umgekehrt.

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