Obdachlosigkeit im Sicherheitsrecht: Einweisung, Befristung, Räumung

Öffentliches Recht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Ein Obdachloser steht ohne Wohnung da. Für die Gemeinde als Sicherheitsbehörde ist das eine Gefahr für Leben und Gesundheit. Die Rechtsgrundlage für die Einweisung in eine Wohnung ist die eingeschränkte Generalklausel des Art. 7 II Nr. 3 LStVG, soweit keine Spezialvorschrift greift.

Die Einweisung ist ein Verwaltungsakt. Sie weist dem Obdachlosen die Wohnung zu und verpflichtet den Eigentümer, die Nutzung zu dulden. Der Eigentümer hat die Obdachlosigkeit nicht verursacht. Er ist deshalb Nichtverantwortlicher, und die Anordnung gegen ihn verlangt die gesteigerten Voraussetzungen des Art. 9 III LStVG.

Art. 9 III 1 LStVG verlangt eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr oder eine erhebliche Störung. Zusätzlich dürfen weder Maßnahmen gegen den Verantwortlichen noch Maßnahmen nach Art. 7 III LStVG möglich, ausreichend oder zulässig sein. Art. 7 III LStVG erlaubt der Sicherheitsbehörde, die Gefahr selbst abzuwehren. Hat die Gemeinde eine eigene Notunterkunft, die sie nutzen kann, ist die Einweisung in die Wohnung des Eigentümers deshalb nicht zulässig.

Art. 9 III 2 LStVG verbietet die Maßnahme, wenn der Nichtverantwortliche selbst an Leben oder Gesundheit gefährdet oder an überwiegenden anderen Pflichten gehindert würde. Der Zeitraum ist zu begrenzen, denn Art. 8 III LStVG verlangt, die Maßnahme zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist.

Die Wohnung im Verfassungsrecht ist eine eigene Weiche. Art. 7 IV LStVG bestimmt, dass die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt werden dürfen. Wohnt der Eigentümer selbst in den Räumen, trägt Art. 7 II LStVG keine Einweisung in sie.

Wohnt der Eigentümer nicht selbst dort, etwa bei einer leerstehenden Wohnung, schützt ihn Art. 13 GG nicht als Wohnungsinhaber. Sein Eigentum ist betroffen. Art. 58 Satz 1 LStVG nennt die Einschränkbarkeit des Eigentums aus Art. 14 GG ausdrücklich. Der Eigentümer hat einen Entschädigungsanspruch nach Art. 11 I 1 LStVG in Verbindung mit Art. 87 PAG, weil er als Nichtverantwortlicher herangezogen wird.

Die Einweisung ist zu befristen. Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich und endet mit Fristablauf. Besteht die Obdachlosigkeit fort, kann die Gemeinde die Einweisung neu verfügen. Das ist ein neuer Verwaltungsakt mit eigener Prüfung der Voraussetzungen des Art. 9 III LStVG.

Bleibt der Eingewiesene nach Fristablauf, ohne dass eine neue Einweisung ergeht, hat er keinen Rechtsgrund mehr. Die Gemeinde kann die Räumung anordnen und mit Verwaltungszwang durchsetzen. Die Räumungsanordnung prüfst du an der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Wird der Betroffene durch die Räumung erneut obdachlos, scheitert sie regelmäßig, solange keine andere Unterkunft bereitsteht. Die Gefahr, für deren Abwehr die Einweisung diente, besteht dann fort.

Die Stadt Mörnbach weist Frau Ilse Kranz mit ihren zwei Kindern für sechs Wochen in eine leerstehende Eigentumswohnung des Herrn Walter Hein ein, der in einer anderen Stadt lebt. Eigene Notunterkünfte sind belegt.

Rechtsgrundlage ist Art. 7 II Nr. 3 LStVG. Herr Hein ist Nichtverantwortlicher, Art. 9 III LStVG. Maßnahmen nach Art. 7 III LStVG sind mangels freier Unterkunft nicht möglich. Art. 13 GG greift nicht, weil er dort nicht wohnt, wohl aber Art. 14 GG. Die Einweisung ist befristet. Herr Hein hat einen Entschädigungsanspruch nach Art. 11 I 1 LStVG in Verbindung mit Art. 87 PAG.

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