(P) Warum scheitert eine sicherheitsbehördliche Anordnung an dieser Vorschrift, obwohl sie verhältnismäßig ist?
- Art. 7 IV LStVG
„Die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) dürfen durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt werden.“
Schema · Die Schranke des Art. 7 IV LStVG
- Anwendungsbereich
Sie gilt für Maßnahmen „auf Grund der Absätze 2 und 3“ — also für die Einzelanordnung und für die Tatmaßnahme. Sie gilt nicht für Spezialbefugnisse des LStVG und nicht für Verordnungen; wo eine Spezialermächtigung den Eingriff ausdrücklich zulässt, ist Absatz 4 nicht einschlägig. - Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG, Art. 102 I BV. Erfasst ist die körperliche Bewegungsfreiheit im Sinn der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung — Gewahrsam, Festhalten, Verbringen. Die Sicherheitsbehörde kann so etwas über Art. 7 II LStVG nicht anordnen.
- Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, Art. 106 III BV. Erfasst sind Betreten und Durchsuchen gegen den Willen des Inhabers. Zum Wohnungsbegriff gehören nach der weiten Lesart auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
- Rechtsfolge
Die Anordnung ist rechtswidrig, und zwar unabhängig von Gefahrenlage, Verhältnismäßigkeit und Ermessen. Absatz 4 ist eine Tatbestandsgrenze, kein Abwägungsbelang. Wer an dieser Stelle abwägt, hat die Norm nicht verstanden. - Was übrig bleibt
- Eine Duldungsanordnung, die dem Inhaber aufgibt, das Betreten zu dulden, ist ebenfalls ausgeschlossen — sie ist der Sache nach der Eingriff.
- Zulässig bleibt, was die Wohnung nicht betrifft: die Anordnung, einen Zustand außerhalb der Wohnung zu beseitigen, oder die Anordnung an den Inhaber, selbst etwas in seiner Wohnung zu tun. Das ist die entscheidende Feinheit — nicht die Wohnung wird betreten, sondern der Inhaber verpflichtet.
- Zulässig bleibt der Weg über die Polizei: Art. 23 PAG ermächtigt sie zum Betreten und Durchsuchen, und die Sicherheitsbehörde kann eine Weisung nach Art. 9 II POG erteilen.
- Die Gegenprobe im Gesetz
Die Vorschrift benennt die Grundrechte selbst und nennt neben Art. 2 II 2 und Art. 13 GG die bayerischen Parallelnormen. Das zeigt, dass sie als Grundrechtsschranke gedacht ist und nicht als Ermessenshinweis.