Die absolute Schranke des Art. 7 IV LStVG

Öffentliches Recht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Warum scheitert eine sicherheitsbehördliche Anordnung an dieser Vorschrift, obwohl sie verhältnismäßig ist?

Schema · Die Schranke des Art. 7 IV LStVG

  1. Anwendungsbereich
    Sie gilt für Maßnahmen „auf Grund der Absätze 2 und 3“ — also für die Einzelanordnung und für die Tatmaßnahme. Sie gilt nicht für Spezialbefugnisse des LStVG und nicht für Verordnungen; wo eine Spezialermächtigung den Eingriff ausdrücklich zulässt, ist Absatz 4 nicht einschlägig.
  2. Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG, Art. 102 I BV. Erfasst ist die körperliche Bewegungsfreiheit im Sinn der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung — Gewahrsam, Festhalten, Verbringen. Die Sicherheitsbehörde kann so etwas über Art. 7 II LStVG nicht anordnen.
  3. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, Art. 106 III BV. Erfasst sind Betreten und Durchsuchen gegen den Willen des Inhabers. Zum Wohnungsbegriff gehören nach der weiten Lesart auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
  4. Rechtsfolge
    Die Anordnung ist rechtswidrig, und zwar unabhängig von Gefahrenlage, Verhältnismäßigkeit und Ermessen. Absatz 4 ist eine Tatbestandsgrenze, kein Abwägungsbelang. Wer an dieser Stelle abwägt, hat die Norm nicht verstanden.
  5. Was übrig bleibt
    • Eine Duldungsanordnung, die dem Inhaber aufgibt, das Betreten zu dulden, ist ebenfalls ausgeschlossen — sie ist der Sache nach der Eingriff.
    • Zulässig bleibt, was die Wohnung nicht betrifft: die Anordnung, einen Zustand außerhalb der Wohnung zu beseitigen, oder die Anordnung an den Inhaber, selbst etwas in seiner Wohnung zu tun. Das ist die entscheidende Feinheit — nicht die Wohnung wird betreten, sondern der Inhaber verpflichtet.
    • Zulässig bleibt der Weg über die Polizei: Art. 23 PAG ermächtigt sie zum Betreten und Durchsuchen, und die Sicherheitsbehörde kann eine Weisung nach Art. 9 II POG erteilen.
  6. Die Gegenprobe im Gesetz
    Die Vorschrift benennt die Grundrechte selbst und nennt neben Art. 2 II 2 und Art. 13 GG die bayerischen Parallelnormen. Das zeigt, dass sie als Grundrechtsschranke gedacht ist und nicht als Ermessenshinweis.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema