Die Entscheidung
Art. 18 II LStVG erlaubt Anordnungen „zur Haltung von Hunden“. Erlaubt er auch, die Haltung zu untersagen? Davon hängt die Rechtsgrundlage ab.
Kriterien
- Das „Wie“ — Art. 18 II LStVG
Erfasst sind Anordnungen, die die Haltung ausgestalten: Leinenzwang, Maulkorbzwang, Anforderungen an die Einfriedung, Vorgaben zur Verwahrung, Auflagen zur Beaufsichtigung. Der Wortlaut „zur Haltung“ setzt voraus, dass gehalten wird. - Das „Ob“ — Art. 7 II LStVG
Die Untersagung der Haltung und die Anordnung, das Tier abzugeben, beenden die Haltung; sie sind keine Anordnung „zur Haltung“. Art. 18 LStVG regelt sie nicht und sperrt sie deshalb auch nicht — die Generalklausel bleibt offen, und dort ist Nr. 3 mit dem Schutzgut Gesundheit einschlägig. - Die Verhältnismäßigkeit verschiebt sich mit
Das „Ob“ ist stets das schärfere Mittel; es ist nur zulässig, wenn Ausgestaltungsanordnungen nach Art. 18 II LStVG nicht ausreichen oder wiederholt missachtet wurden. Der Bescheid muss das ausdrücklich darlegen. - Der Kampfhund ist der Sonderfall
Dort steht das „Ob“ unter Erlaubnisvorbehalt, Art. 37 I 1 LStVG; die Untersagung folgt aus Versagung oder Widerruf.
Schema · Rechtsgrundlage bei Hundefällen
- Betrifft die Anordnung die Ausgestaltung der Haltung? ⇒ Art. 18 II LStVG.
- Betrifft sie das Ob der Haltung? ⇒ Art. 7 I, II Nr. 3 LStVG, mit ausdrücklicher Begründung, warum Art. 18 II LStVG nicht ausreicht.
- Geht es um einen Kampfhund? ⇒ zuerst Art. 37 LStVG — Erlaubnis, Versagung, Widerruf.
- Beruht die Anordnung auf einer Verordnung nach Art. 18 I LStVG? ⇒ Grundlage ist die Verordnung; ihre Wirksamkeit inzident prüfen, insbesondere Art. 18 I 2 LStVG.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn deine auf Art. 18 II LStVG gestützte Anordnung dazu führt, dass der Adressat den Hund nicht mehr halten kann. Dann hast du über das „Wie“ das „Ob“ geregelt, und die Rechtsgrundlage trägt nicht.