Die Entscheidung
Welche der beiden Gefahren zu prüfen ist, hängt allein an der Handlungsform und an der geprüften Norm — nicht am Sachverhalt. Wer sie verwechselt, prüft in der Verordnungsklausur einen Einzelfall, der dort fehl am Platz ist, oder begnügt sich bei einer Einzelanordnung mit einer Erfahrungsregel.
Kriterien
- Aufgabennorm — Art. 2 I PAG, Art. 6 LStVG: abstrakte Gefahr genügt. Ein Satz reicht.
- Verordnung — Art. 18 I, 23 I, 26 I, 27 I, 28 I, 30 I LStVG: abstrakte Gefahr. Geprüft wird, ob der geregelte Lebenssachverhalt typischerweise zu Schäden an den in der Ermächtigung genannten Rechtsgütern führt, und ob der räumliche und zeitliche Geltungsbereich dazu passt (Art. 18 I 2 LStVG regelt das ausdrücklich).
- Einzelanordnung und Standardmaßnahme — Art. 7 II LStVG, Art. 11 I PAG und die Standardbefugnisse der Art. 12 bis 65 PAG, soweit sie keine andere Schwelle nennen: konkrete Gefahr nach Art. 11 I 2 PAG, aus dem Sachverhalt entwickelt.
- Allgemeinverfügung: konkrete Gefahr, obwohl der Adressatenkreis offen ist. Entscheidend ist die Regelung eines bestimmten Sachverhalts, nicht die Zahl der Adressaten.
- Die Doppelprüfung
Beruht die Einzelanordnung auf einer Verordnung, sind beide Ebenen zu prüfen: die abstrakte Gefahr inzident für die Verordnung, die konkrete für den Vollzugsakt.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn deine Verordnungsprüfung Namen, Daten und Einzelvorfälle enthält, die nur einen Adressaten betreffen. Und umgekehrt: Wenn deine Einzelanordnung mit „erfahrungsgemäß“ beginnt und der Sachverhalt zu diesem Adressaten nichts hergibt, hast du die abstrakte Gefahr an die falsche Stelle gesetzt.