(P) Die Frist ist abgelaufen, die Gemeinde hat nicht reagiert. Was muss die Behörde jetzt prüfen — und was darf sie nicht?
- Die Ersatzvornahme ist die einzige Stufe, auf der die Aufsicht selbst die Sachentscheidung trifft. Deshalb wird sie doppelt geprüft: an Art. 113 GO und an der Norm, auf die sich die verlangte Maßnahme stützt.
Schema · Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme nach Art. 113 S. 1 GO
- Rechtsgrundlage: Art. 113 S. 1 GO; für den Landkreis Art. 99 LKrO.
- Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit nach Art. 110 GO — es muss dieselbe Behörde sein, die angeordnet hat; erneute Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG, soweit neue Tatsachen tragen; Begründung nach Art. 39 BayVwVfG.
- Wirksame Anordnung
Nötig ist eine vollziehbare Anordnung aus Art. 112 S. 1 oder S. 2 GO, also eine bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte. Ist Klage erhoben und der Sofortvollzug nicht angeordnet, fehlt die Vollziehbarkeit. Rechtmäßig muss die Anordnung dagegen nicht sein — Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit sind zu trennen. - Gesetzte angemessene Frist und fruchtloser Ablauf
Angemessen ist die Frist, in der die Gemeinde die verlangte Handlung tatsächlich vornehmen kann — bei einem Gemeinderatsbeschluss also einschließlich Einberufung und Ladung nach Art. 46 II GO. Berechnung nach Art. 31 BayVwVfG, Verschiebung nach Art. 31 III 1 BayVwVfG (Ö7-8.10). Eine zu kurze Frist macht die Ersatzvornahme rechtswidrig; sie setzt eine angemessene nicht in Lauf. - Notwendige Maßnahme
Die Behörde darf nur das verfügen, was die Anordnung verlangt hat — nicht mehr und nichts anderes. Sie tritt an die Stelle der Gemeinde und ist an deren Kompetenzen gebunden: Was die Gemeinde nicht durfte, darf auch die Aufsicht nicht. - Doppelte materielle Prüfung
Erlässt die Behörde an Stelle der Gemeinde einen Bescheid gegen einen Dritten, gelten dafür alle Anforderungen, die die Gemeinde hätte einhalten müssen — einschließlich der Anhörung des Dritten. - Ermessen, Art. 40 BayVwVfG: warum jetzt gehandelt wird und warum keine mildere Reaktion genügt, etwa eine neue, längere Frist.
- Kosten: Art. 113 S. 2 GO — die Kosten der Maßnahme trägt die Gemeinde; für ihre Anforderung braucht es einen Leistungsbescheid.
- Rechtsschutz der Gemeinde: Anfechtungsklage ohne Vorverfahren (Ö7-8.15); im Eilverfahren § 80 V VwGO, wenn der Sofortvollzug angeordnet ist, sonst § 123 VwGO gegen den drohenden Vollzug. Der Dritte, gegen den die ersetzende Maßnahme ergeht, ficht sie unmittelbar an; sein Gegner ist der Rechtsträger der handelnden Behörde.