Kosten, Streitwert und Vollstreckung im Innenrechtsstreit (§ 154 VwGO, § 52 GKG)

Öffentliches Recht VII · Kommunalrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wer trägt die Kosten, wie hoch ist der Streitwert, und wie wird ein Urteil gegen ein Organ vollstreckt?

  • Der Innenrechtsstreit ist ein gewöhnliches verwaltungsgerichtliches Verfahren; es gibt keine Sonderregeln. Gerade deshalb wird der Abschnitt in Bearbeitungen übersprungen — und im Mandantenschreiben, das in diesem Gebiet fünfmal verlangt war, ist er der Teil, den die Mandantschaft wirklich liest.

Schema · Kosten, Wert, Vollstreckung

  1. Kostengrundentscheidung, § 154 I VwGO
    „Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.“ Unterliegt die Gemeinde, trägt sie die Kosten aus dem Gemeindehaushalt — auch wenn der Fehler bei einem Organ lag; bei teilweisem Unterliegen § 155 I VwGO.
  2. Erledigung, § 161 II 1 VwGO
    Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands — der Regelfall dieses Feldes, weil Sitzungen stattfinden und Ausschlüsse zurückgenommen werden.
  3. Streitwert, § 52 I, II GKG
    Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sind 5 000 Euro anzunehmen; Organstreitigkeiten haben regelmäßig keinen bezifferbaren Wert. Im Verfahren nach § 123 VwGO wird der Wert in der Praxis halbiert, es sei denn, die Anordnung nimmt die Hauptsache vorweg. Werden in demselben Verfahren zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt, addiert § 39 I GKG sie.
  4. Vorläufige Vollstreckbarkeit, § 167 I 1 VwGO mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung; § 167 II VwGO beschränkt sie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen auf die Kosten — für die allgemeine Leistungsklage gilt das nicht.
  5. Vollstreckung gegen die Gemeinde, § 172 S. 1 VwGO
    In den Fällen des § 113 I 2, V VwGO und des § 123 VwGO Zwangsgeld bis zehntausend Euro: androhen unter Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen, von Amts wegen vollstrecken. Nach S. 2 wiederholbar. Für das Urteil auf eine allgemeine Leistungsklage nennt die Vorschrift keinen Fall; dort wird sie entsprechend angewandt, weil die Interessenlage dieselbe ist.
  6. Was nicht vollstreckt wird
    Ein Feststellungsurteil ist kein Vollstreckungstitel; es wirkt durch die Bindung nach § 121 VwGO — darauf stützt sich die teleologische Reduktion des § 43 II 1 VwGO (Ö7-4.9).

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