(P) Wer trägt die Kosten, wie hoch ist der Streitwert, und wie wird ein Urteil gegen ein Organ vollstreckt?
- Der Innenrechtsstreit ist ein gewöhnliches verwaltungsgerichtliches Verfahren; es gibt keine Sonderregeln. Gerade deshalb wird der Abschnitt in Bearbeitungen übersprungen — und im Mandantenschreiben, das in diesem Gebiet fünfmal verlangt war, ist er der Teil, den die Mandantschaft wirklich liest.
Schema · Kosten, Wert, Vollstreckung
- Kostengrundentscheidung, § 154 I VwGO
„Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.“ Unterliegt die Gemeinde, trägt sie die Kosten aus dem Gemeindehaushalt — auch wenn der Fehler bei einem Organ lag; bei teilweisem Unterliegen § 155 I VwGO. - Erledigung, § 161 II 1 VwGO
Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands — der Regelfall dieses Feldes, weil Sitzungen stattfinden und Ausschlüsse zurückgenommen werden. - Streitwert, § 52 I, II GKG
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sind 5 000 Euro anzunehmen; Organstreitigkeiten haben regelmäßig keinen bezifferbaren Wert. Im Verfahren nach § 123 VwGO wird der Wert in der Praxis halbiert, es sei denn, die Anordnung nimmt die Hauptsache vorweg. Werden in demselben Verfahren zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt, addiert § 39 I GKG sie. - Vorläufige Vollstreckbarkeit, § 167 I 1 VwGO mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung; § 167 II VwGO beschränkt sie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsurteilen auf die Kosten — für die allgemeine Leistungsklage gilt das nicht.
- Vollstreckung gegen die Gemeinde, § 172 S. 1 VwGO
In den Fällen des § 113 I 2, V VwGO und des § 123 VwGO Zwangsgeld bis zehntausend Euro: androhen unter Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen, von Amts wegen vollstrecken. Nach S. 2 wiederholbar. Für das Urteil auf eine allgemeine Leistungsklage nennt die Vorschrift keinen Fall; dort wird sie entsprechend angewandt, weil die Interessenlage dieselbe ist. - Was nicht vollstreckt wird
Ein Feststellungsurteil ist kein Vollstreckungstitel; es wirkt durch die Bindung nach § 121 VwGO — darauf stützt sich die teleologische Reduktion des § 43 II 1 VwGO (Ö7-4.9).