Der Baustein
Der Antrag steht am Anfang des Schriftsatzes und entscheidet über die Statthaftigkeit; nach § 88 VwGO ist nur maßgeblich, was erkennbar gewollt war. Die drei Fassungen entsprechen den drei Klagearten aus Ö7-4.7.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Verwaltungsgericht … und beantrage:
Variante 1 — allgemeine Leistungsklage auf ein Tun
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Niederschriften der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom …, vom … und vom … zu gewähren.
Variante 2 — Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung
- Der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom … über die Besetzung des Bau- und Umweltausschusses wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Ausschusssitze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verteilen.
Variante 3 — Feststellungsklage nach Erledigung
Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von der Beratung und Abstimmung über Tagesordnungspunkt … der Sitzung des Gemeinderats vom … rechtswidrig war und den Kläger in seinem Recht aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO verletzt hat.
Hilfsweise zu Variante 2:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom … den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO verletzt.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Der Beschluss wird nach Organ, Datum und Gegenstand bezeichnet
„Der Beschluss der Gemeinde“ genügt nicht; ein Gemeinderat fasst an einem Abend zwanzig Beschlüsse. - Die verletzte Position wird benannt
In der Feststellungsvariante gehört sie in den Antrag, weil erst sie das Rechtsverhältnis konkretisiert (Ö7-4.9). - Kein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm
Die Geschäftsordnung wird inzident geprüft, nicht zum Streitgegenstand gemacht. - Der Hilfsantrag kostet nichts und fängt die Fehleinschätzung bei der Klageart auf.