Hier wird das Gebiet zum Bescheid. Beide behördlichen Bescheide der dokumentierten Reihe waren Aufsichtsbescheide, und beide Vermerke gehörten dazu. Sieben Artikel tragen das Feld — Art. 108 bis Art. 114 GO —, dazu Art. 116 und Art. 118 GO für die Fachaufsicht und Art. 59 II GO für den Bürgermeister, der seinen eigenen Gemeinderat beanstanden muss. Die Vorschriften sind kurz, und gerade deshalb wird an ihnen falsch zitiert: Art. 112 GO hat keine Absätze, das Beanstandungsrecht steht in zwei Sätzen, und ein selbständiges Anordnungsrecht gibt es nicht. Die zweite Falle liegt am Ende: Gegen den Aufsichtsbescheid klagt die Gemeinde ohne Vorverfahren, weil Art. 12 II AGVwGO es für alles außerhalb seiner Aufzählung entfallen lässt.