„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
Verlangt in analoger Anwendung: die Geltendmachung · der Möglichkeit · einer Verletzung · eines eigenen Rechts — hier eines organschaftlichen Rechts, das dem Kläger zur Wahrung eigener oder funktionaler und nicht ausschließlich öffentlicher Interessen zugewiesen ist.
Die Analogie ist notwendig, weil der Wortlaut an den Verwaltungsakt anknüpft, den es hier nicht gibt. Ihr Grund ist die Ausschaltung der Popularklage: Ohne sie könnte jedes Mitglied jede Rechtswidrigkeit im Organ zur gerichtlichen Kontrolle stellen. Deshalb gilt sie für die allgemeine Leistungsklage, die kassatorische Leistungsklage und die Feststellungsklage gleichermaßen.
Der entscheidende Satz lautet: Nicht jede Norm der Gemeindeordnung, die ein Organ bindet, gibt einem anderen ein Recht. Zu fragen ist, ob die Vorschrift dem Kläger eine eigene Rechtsposition einräumt oder nur die objektive Kompetenzordnung beschreibt. Die Grenze zieht Ö7-4.11.