„¹Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. ²Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.“
„Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.“
„Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu.“
Verlangt: eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft dieser Gemeinde · die Eigenschaft als Gemeindeangehöriger nach Art. 15 I 1 GO · Benutzung im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften, also der Widmung und der Benutzungsordnung.
Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 I 1 GO alle Gemeindeeinwohner — nicht die Gemeindebürger, denn das sind nach Art. 15 II GO nur die Angehörigen mit Wahlrecht. Wer minderjährig ist oder erst seit Wochen am Ort wohnt, hat kein Wahlrecht und gleichwohl den vollen Anspruch aus Art. 21 I 1 GO. Über Art. 21 IV GO gilt dasselbe für juristische Personen und Personenvereinigungen, und zwar nur bezogen auf die Absätze 1 und 3; auf Abs. 5 verweist er nicht. Der Wortlaut sagt „berechtigt … zu benutzen“, nicht „nach gleichen Grundsätzen“: Die Gleichbehandlung folgt aus Art. 3 I GG und aus der Selbstbindung an die Widmung, nicht aus dem Text der Vorschrift. Art. 21 II GO klärt den Einrichtungsbegriff — mehrere technisch selbständige Anlagen desselben Zwecks bilden eine oder mehrere Einrichtungen; die Gemeinde entscheidet das durch Satzung, und ohne Regelung liegt nach S. 2 nur eine vor. Das wirkt bis ins Abgabenrecht, weil Art. 5 I 5 KAG die Abschnittsbildung „unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), …“ regelt.