Die Entscheidung
Am Ende jeder Bearbeitung steht die Frage, welcher Rechtsbehelf gegen das eigene Produkt gegeben ist. Sie wird nicht nach dem Streitgegenstand beantwortet, sondern nach der Entscheidungsform — und die drei Formen haben drei verschiedene Fristen, drei verschiedene Adressaten und drei verschiedene Prüfungsumfänge.
Kriterien
| Entscheidung | Rechtsbehelf | Frist und Adressat | Prüfungsumfang |
|---|---|---|---|
| Urteil des Verwaltungsgerichts | Berufung, aber nur nach Zulassung, §§ 124, 124a VwGO | Antrag ein Monat beim Verwaltungsgericht, Begründung zwei Monate beim Verwaltungsgerichtshof, beide ab Zustellung des vollständigen Urteils, § 124a IV VwGO | nur die dargelegten Zulassungsgründe, § 124a V 2 VwGO |
| Beschluss in Eilsachen | Beschwerde, keine Zulassung nötig, §§ 146, 147 VwGO | Einlegung zwei Wochen beim Verwaltungsgericht, § 147 I 1 VwGO; Begründung ein Monat beim Verwaltungsgerichtshof, § 146 IV 1, 2 VwGO — beide ab Bekanntgabe | nur die dargelegten Gründe, § 146 IV 6 VwGO |
| Gerichtsbescheid | fünf Möglichkeiten, § 84 II VwGO | ein Monat ab Zustellung, Adressat je nach Nummer | je nach gewähltem Weg |
| Urteil oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 V 1 VwGO | Revision, nur nach Zulassung, § 132 I VwGO | Nichtzulassungsbeschwerde ein Monat, Begründung zwei Monate, § 133 II, III VwGO | drei Gründe, § 132 II VwGO |
| Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Eilsachen | keiner | — | § 152 I VwGO sperrt die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht |
Die Gegenprobe
Wer gegen einen Eilbeschluss einen „Antrag auf Zulassung der Beschwerde“ stellt, hat die Zeile vertauscht: Zulassung braucht die Berufung, nicht die Beschwerde. Wer gegen ein Urteil „Beschwerde“ einlegt, ebenfalls. Und wer gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren ein Rechtsmittel sucht, findet keines — dort endet der Weg, und die Rechtsmittelbelehrung fällt negativ aus.