Hier geschieht etwas, das es in der Hauptsache nicht gibt: Das Gericht kontrolliert nicht, es wägt selbst ab. Es prüft nicht, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, sondern setzt seine eigene Entscheidung an die Stelle der behördlichen — und zwar zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen verschont zu bleiben, und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das wird in Bearbeitungen häufiger verfehlt als jeder andere Punkt des Gebiets, weil der Reflex des ersten Examens die Rechtmäßigkeitskontrolle ist.
Davor steht ein einziger formeller Punkt, und er ist nur in einem einzigen Fall zu prüfen: die Begründung nach § 80 III 1 VwGO in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Sie hat eine eigene Fehlerfolge, die mit den Erfolgsaussichten nichts zu tun hat. Danach beginnt die Abwägung, und ihr Hauptelement sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache — ihr Hauptelement, nicht ihr Ersatz. Wie dicht geprüft wird, entscheidet Art. 19 IV GG.