Die Kette von der Anlage bis zur Entscheidung
Jede baurechtliche Akte durchläuft dieselbe Kette, und sie beginnt nicht beim Bebauungsplan, sondern bei der Frage, ob überhaupt ein Verfahren stattfindet. Erst danach entscheidet sich, welche Vorschriften die Behörde prüft — und nur was sie prüft, kann die Baugenehmigung rechtswidrig machen und den Nachbarn tragen. Die Tafel geht die Kette von oben nach unten durch und sagt bei jedem Schritt, ob das vereinfachte Verfahren des Art. 59 BayBO ihn noch erfasst.
| Schritt | Norm | Was festzustellen ist | Im vereinfachten Verfahren? |
|---|---|---|---|
| 1 · Anlage | Art. 2 I BayBO | Bauliche Anlage nach S. 1 und 2, fiktive bauliche Anlage nach S. 3, Oberbegriff „Anlage“ nach S. 4 | Vorfrage — immer |
| 2 · Genehmigungsbedürftigkeit | Art. 55 I BayBO | Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage, „soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist“ | Vorfrage — immer |
| 3 · Vorrang eines anderen Verfahrens | Art. 56 BayBO | Zehn Tatbestände, in denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung verdrängt; nach S. 2 nimmt die dortige Behörde die bauaufsichtlichen Befugnisse wahr | Kein Baugenehmigungsverfahren |
| 4 · Verfahrensfreiheit | Art. 57 BayBO | Aufzählung des Abs. 1, Zusätze des Abs. 2, Sonderfälle des Abs. 3, Nutzungsänderung nach Abs. 4, Beseitigung nach Abs. 5, Instandhaltung nach Abs. 6, Anzeigen nach Abs. 3 S. 4, Abs. 5 S. 2 und Abs. 7 | Kein Verfahren, kein Verwaltungsakt |
| 5 · Genehmigungsfreistellung | Art. 58 I 1 Nr. 1 bis 5 BayBO | Fünf kumulative Voraussetzungen, dazu das Verfahren des Abs. 2 mit der Monatsfrist des S. 5 | Kein Verwaltungsakt, keine Sachprüfung |
| 6 · Verfahrensart | Art. 2 IV, 59, 60 BayBO | Sonderbau ja oder nein — das ist die Weiche zwischen Art. 59 und Art. 60 BayBO | Die Weiche selbst |
| 7 · Vorhaben | § 29 I BauGB | Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen; Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs; Ausschachtungen, Ablagerungen | ja, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. a |
| 8 · Zulässigkeit | §§ 30, 33, 34, 35 BauGB | Qualifizierter, vorhabenbezogener oder einfacher Plan; Planreife; Innenbereich; Außenbereich | ja, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. a |
| 9 · Ausnahme und Befreiung | § 31 I, II, III BauGB | Im Plan vorgesehene Ausnahme; Befreiung mit dem Nadelöhr der Grundzüge; Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus | ja — § 31 BauGB steht innerhalb der §§ 29 bis 38 BauGB |
| 10 · Gemeindliches Einvernehmen | § 36 I 1, II BauGB, Art. 67 BayBO | Anwendungsbereich, Versagungsgründe, Zweimonatsfiktion, Ersetzung | ja — Verfahrensschritt jeder Verfahrensart |
| 11 · Abstandsflächen | Art. 6 BayBO | Tiefe nach Abs. 5 S. 1 und Abs. 5a, Bemessung nach Abs. 4, Privilegierungen der Abs. 6 und 7 | ja, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b — seit dem 1. Februar 2021 |
| 12 · Örtliche Bauvorschrift | Art. 81 I BayBO | Gestaltung, Werbeanlagen, Stellplätze, abweichende Abstandsflächentiefen nach Nr. 6 | ja, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. c |
| 13 · Beantragte Abweichung | Art. 63 I 1, II 2 BayBO | Gesonderter schriftlicher und begründeter Antrag; „soll“-Regelung mit Würdigung nachbarlicher Interessen | ja, Art. 59 S. 1 Nr. 2 |
| 14 · Übriges Bauordnungsrecht | Art. 8 bis 48 BayBO | Brandschutz, Rettungswege, Bauprodukte, notwendige Stellplätze | nein — aber Art. 55 II BayBO hält die materielle Bindung und die Eingriffsbefugnis aufrecht |
| 15 · Andere Rechtsgebiete | Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO | Nur, soweit die Baugenehmigung eine andere Entscheidung ersetzt, einschließt oder entbehrlich macht | ja, aber nur bei Konzentrationswirkung |
| 16 · Bautechnische Nachweise | Art. 62 bis 62b BayBO | Standsicherheit, Brandschutz — eigenes Regime | Art. 59 S. 2: „bleiben unberührt“ |
| 17 · Entscheidung | Art. 68 BayBO | Anspruch aus Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Ablehnungsbefugnis aus Hs. 2, Fiktion nach Abs. 2, Sicherheitsleistung nach Abs. 4, private Rechte Dritter nach Abs. 5 | Das Ergebnis der Kette |
Was das vereinfachte Verfahren nicht prüft
Die drei Stellen, an denen das vereinfachte Verfahren abschneidet.
Erstens beim übrigen Bauordnungsrecht. Art. 59 S. 1 BayBO zählt abschließend auf. Was dort nicht steht — Brandschutz nach Art. 24 ff. BayBO, Rettungswege nach Art. 31 BayBO, notwendige Stellplätze nach Art. 47 BayBO —, prüft die Bauaufsichtsbehörde nicht und stellt sie folglich auch nicht fest. Die Baugenehmigung wird davon nicht rechtswidrig; sie sagt über diese Vorschriften nichts. Umgekehrt bleibt das Vorhaben materiell an sie gebunden, Art. 55 II BayBO, und die Bauaufsichtsbehörde kann später nach Art. 75, 76 BayBO einschreiten, obwohl sie genehmigt hat.
Zweitens bei den Abweichungen, die niemand beantragt hat. Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO erfasst nur die beantragten Abweichungen. Wer den gesonderten schriftlichen Antrag nach Art. 63 II 1 BayBO nicht stellt, bekommt keine Abweichung — und die Genehmigung deckt den Verstoß nicht.
Die Abstandsflächen seit 2021
Drittens gerade nicht bei den Abstandsflächen. Die verbreitete Formel, Bauordnungsrecht werde im vereinfachten Verfahren nur bei beantragter Abweichung geprüft, gibt die Rechtslage bis zum 31. Januar 2021 wieder. Seit der Novelle nennt Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ausdrücklich. Der Nachbar kann die Abstandsflächenrüge deshalb auch gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung erheben — der frühere Umweg über Art. 75, 76 BayBO ist entfallen. Wer das übersieht, weist einen begründeten Eilantrag zurück.
Was aus der Kette für die Akte folgt
Vier Folgesätze für die Akte. Erstens: Steht am Ende der Kette kein Verwaltungsakt, gibt es nichts anzufechten; gegen ein freigestelltes Vorhaben nach Art. 58 BayBO führt der Weg des Nachbarn nur über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zweitens: Die Baugenehmigung stellt nur fest, was die Verfahrensart zu prüfen befiehlt; ihre Feststellungswirkung reicht nicht weiter als Art. 59 oder Art. 60 BayBO. Drittens: Der Vorbescheid nach Art. 71 BayBO verkürzt die Kette auf die gestellte Einzelfrage und bindet insoweit. Viertens: § 212a I BauGB nimmt Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten die aufschiebende Wirkung; der Bauherr darf trotz Nachbarklage bauen, und der Nachbar muss nach §§ 80a III 2, 80 V 1 VwGO vor Gericht.