Entziehen geht fast nie — § 2333 BGB

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Den Pflichtteil ganz entziehen kann der Erblasser nur bei einer der abschließend aufgezählten schweren Verfehlungen (§ 2333):

  • Nachstellen nach dem Leben
  • Verbrechen/schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder nahe Personen
  • böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
  • oder rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei Unzumutbarkeit der Teilhabe.

Der Grund muss schon bei Errichtung bestehen und in der Verfügung konkret angegeben werden (§ 2336).

Zerrüttung, Spielsucht, Überschuldung, eine Bewährungsstrafe — all das genügt nicht.

Und trifft die sofortige Zahlung den Erben (Familienheim, Unternehmen) ungewöhnlich hart, kann er nur Stundung verlangen (§ 2331a), nicht Wegfall.

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