Manchmal wollen sich die künftigen Erben untereinander einigen, aber der Erblasser weigert sich, an einem Verzicht mitzuwirken. Dann fällt § 2346 aus (er braucht den Erblasser). Ausweg: Ein Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben über den Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen ist ausnahmsweise zulässig (§ 311b V) — obwohl Verträge über den Nachlass eines noch Lebenden sonst nichtig sind (§ 311b IV). Er ist notariell zu beurkunden (§ 311b V 2) und wirkt nur schuldrechtlich.
Falle. Wird der „verzichtende" Geschwisterteil am Ende doch nicht Erbe (weil der Vater abweichend testiert), sind die Folgen umstritten — deshalb eine Rückabwicklungs-/Anpassungsklausel aufnehmen.