Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter – wortgleich in § 714 BGB (absatzlos) und § 109 III HGB. Der Vertrag darf davon abweichen (§ 708 BGB, § 108 HGB), und § 109 IV HGB setzt eine solche Klausel voraus. Streitig ist, woran sie ihre Grenze findet, wenn die Mehrheit den Gesellschaftsvertrag selbst ändert.
Für die Auslegungslösung – Systematik. § 708 BGB und § 108 HGB stellen das Innenverhältnis zur Disposition, „soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ – § 108 HGB die Vorschriften „dieses Titels“ (§§ 108 bis 122 HGB), § 708 BGB die „dieses Kapitels“ (§§ 708 bis 718 BGB). Wo das Gesetz eine Grenze will, schreibt es sie hin: § 710 S. 1 BGB (keine Beitragserhöhung ohne Zustimmung), § 715b II BGB, § 717 II 2 BGB. Eine ungeschriebene Schranke neben diesen geschriebenen braucht eine eigene Begründung; zu prüfen ist deshalb nur, ob die Klausel den Beschlussgegenstand deckt.
Für die inhaltliche Schranke – Telos. § 710 S. 1 BGB ist kein Sonderfall, sondern der ausgesprochene Teil eines allgemeinen Gedankens: Die Mehrheit verwaltet den gemeinsamen Zweck, sie verfügt nicht über die Beteiligung des Einzelnen. Ohne diese Grenze könnte eine weit gefasste Klausel dem Minderheitsgesellschafter Pflichten auferlegen, die er nie übernommen hat.
In der Klausur wird zweistufig geprüft – erst, ob die Klausel den Beschluss trägt (§§ 133, 157 BGB), dann, ob er in ein Recht eingreift, das der Mehrheit entzogen ist. Wie sich die beiden Figuren zueinander verhalten, ist nicht geklärt; wer beide Stufen schreibt, verliert nichts und gewinnt die zweite Hälfte der Punkte.