Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Personengesellschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB), schon weil ihm die persönliche Haftung aus § 721 S. 1 BGB oder § 126 S. 1 HGB folgt. Er braucht deshalb drei Dinge, und in der Klausur fällt regelmäßig das zweite aus.
Erstens die Vertretung: Die Eltern vertreten gemeinschaftlich (§ 1629 I 2 BGB). Zweitens die Prüfung, ob sie das dürfen. Nach § 1629 II 1 BGB können sie das Kind nicht vertreten, soweit nach § 1824 BGB ein Betreuer ausgeschlossen wäre. § 1824 I Nr. 1 BGB erfasst das Geschäft zwischen dem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie des Vertreters und dem Vertretenen; das Eigengeschäft sperrt § 181 BGB, den § 1824 II BGB unberührt lässt. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine Gesellschaft, greift beides – es bedarf eines Ergänzungspflegers (§ 1809 I 1 BGB). Drittens die Genehmigung des Familiengerichts: § 1643 I BGB verweist auf §§ 1850 bis 1854 BGB, und dort erfasst § 1852 Nr. 1 lit. b BGB den Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft mit Erwerbsgeschäft, § 1852 Nr. 2 BGB den Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
Fehlt eines davon, ist der Beitritt unwirksam – und erst dann stellt sich die Frage aus E-7.09.
Zwei Sicherungen greifen selbst dann, wenn alles richtig gelaufen ist: § 1629a I 1 BGB beschränkt die Haftung auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen, § 725 IV BGB (OHG: § 132 IV HGB) gibt ein Kündigungsrecht binnen drei Monaten.