Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, scheidet der Verstorbene aus, und sein Anteil wächst „den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile“ zu (§ 712 I BGB). Der Anteil verlässt also in derselben Sekunde das Vermögen, das nach § 1922 I BGB übergehen soll. Die Erben werden nicht Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob sie es wollen.
Was ihnen bleibt, ist ein Anspruch. § 728 I 1 BGB verpflichtet die Gesellschaft, den Ausgeschiedenen von der Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu befreien und ihm „eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung“ zu zahlen; der Wert wird, soweit erforderlich, geschätzt (§ 728 II BGB). Dieser Abfindungsanspruch entsteht in der Person des Erblassers und fällt als Forderung in den Nachlass. Erst hier greift § 1922 I BGB.
Die Vorschrift ist nachgiebig: § 728 I 1 BGB gilt nur, „sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist“. Wer die Abfindung ausschließt, nimmt den Erben damit das Einzige, was ihnen geblieben wäre – und schafft das Problem, das E-12.07 trägt.