Die Weiche zwischen § 21 BGB und § 22 BGB entscheidet über die Rechtsfähigkeit, und sie wird regelmäßig falsch gestellt: Geprüft wird nicht, ob der Verein am Markt auftritt, sondern ob sein Zweck darauf gerichtet ist.
Das hat der Bundesgerichtshof in einer Vereinsregistersache klargestellt. In BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69 ging es um einen als gemeinnützig anerkannten Verein, der mehrere Kindertagesstätten betrieb und den das Registergericht deshalb für einen wirtschaftlichen Verein hielt. Der Senat hat die Eintragungsfähigkeit bejaht: Eine entgeltliche Tätigkeit macht den Zweck nicht wirtschaftlich, solange sie den ideellen Hauptzweck verwirklicht oder ihm untergeordnet bleibt.
Für die Klausur heißt das: Zuerst den Satzungszweck herausschreiben, dann die Tätigkeit dagegen halten. Die Höhe der Einnahmen ist kein Maßstab, die Zuordnung der Tätigkeit zum Zweck ist einer.