Das Ausscheiden (§ 130 HGB, für die GbR § 723 BGB) beendet die Haftung für künftige Verbindlichkeiten. Für die bis dahin begründeten bleibt der Ausgeschiedene gebunden, und zwar nach § 137 HGB (GbR: § 728b BGB) noch fünf Jahre.
§ 137 I 1 HGB hat drei Voraussetzungen, und die dritte wird regelmäßig übersehen. Die Verbindlichkeit muss (1) bis zum Ausscheiden begründet und (2) vor Ablauf der Fünfjahresfrist fällig sein. Hinzu treten muss (3) eine der beiden Nummern: entweder ist ein Anspruch gegen ihn in einer der in § 197 I Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Arten festgestellt – rechtskräftiges Urteil, vollstreckbarer Vergleich, vollstreckbare Urkunde, Feststellung im Insolvenzverfahren –, oder es wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt. Bloße Mahnungen genügen nicht.
Die drei weiteren Sätze des Absatzes 1 tragen die Feinheiten. § 137 I 2 HGB: Bei Schadensersatzansprüchen muss auch die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden liegen. § 137 I 3 HGB: Die Frist beginnt mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden oder mit der Eintragung im Handelsregister – bei der GbR im Gesellschaftsregister (§ 728b I 3 BGB). § 137 I 4 HGB erklärt die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 II, III BGB für entsprechend anwendbar.
Ein Unterschied zwischen den Parallelnormen ist zu merken: § 728b BGB hat nur zwei Absätze, ein Gegenstück zu § 137 III HGB (Wechsel in die Kommanditistenstellung) fehlt dort; für die GbR steht es in § 707c V BGB. Das Innenverhältnis bleibt davon unberührt – für den Fehlbetrag haftet der Ausgeschiedene der Gesellschaft nach § 136 HGB bzw. § 728a BGB, beide absatzlos.