Eine nackte Paragraphenangabe ist in diesem Gebiet nicht unschön, sondern mehrdeutig. Beide Gesetze führen dieselben Zahlen, und die Inhalte haben nichts miteinander zu tun:
| Zahl | im HGB | im BGB |
|---|---|---|
| § 31 | Anmeldung von Änderungen der Firma und ihrer Inhaber | Haftung des Vereins für seine Organe |
| § 34 | Anmeldepflichten der juristischen Person (fünf Absätze) | Ausschluss vom Stimmrecht (ein Satz, absatzlos) |
| § 126 | persönliche Haftung der Gesellschafter | Schriftform |
| § 174 | Herabsetzung der Haftsumme des Kommanditisten | einseitiges Rechtsgeschäft ohne Vollmachtsurkunde |
Dasselbe gilt für § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 137, § 139, § 172 und § 173. Hinter jede Vorschrift gehört deshalb ihr Gesetz – auch dort, wo der Zusammenhang eindeutig scheint.
Die übrige Zitierkonvention des Gebiets in einem Zug: römische Absätze ohne „Abs.“ außerhalb
wörtlicher Normzitate · Sätze als arabische Ziffer, bei absatzlosen Vorschriften mit „S.“ ·
„iVm“ statt „in Verbindung mit“, und die Verweisungskette der OHG wird ausgeschrieben („§ 716
I BGB iVm § 105 III HGB“) · Halbgeviertstrich (–), nie Geviertstrich · im Normzitat Alt.,
niemals „Fall“.