§ 812 I 2 Alt. 2 BGB verpflichtet zur Herausgabe auch dann, wenn „der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt“. Erforderlich ist eine tatsächliche Einigung beider Teile über einen Erfolg, der über die Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgeht. Die einseitige Erwartung genügt nicht; der Wortlaut verlangt den Zweck „nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts“, also seine Aufnahme in die Abrede.
Die eigentliche Weiche liegt danach. Was sich im täglichen Zusammenleben erschöpft, erfüllt seinen Zweck mit ihm selbst. Auszugleichen ist allein, was einen Vermögenswert bildet, der das Ende der Lebensgemeinschaft überdauert (BGH, Urt. v. 9.7.2008 – XII ZR 179/05 = BGHZ 177, 193). Rechtsfolge ist bei Bauleistungen Wertersatz (§ 818 II BGB), und nur, soweit noch Bereicherung besteht (§ 818 III BGB).