- Wer verlangt von wem? Der Personenkreis entscheidet über Einordnung und Reihenfolge. ⤷ Schwiegerelternteil gegen Schwiegerkind: Schenkung, § 313 I BGB iVm dem Schenkungsvertrag. Dieser Anspruch wird zuerst ermittelt, weil er in die güterrechtliche Rechnung eingeht (§ 1374 II, § 1375 I 1 BGB). Wer ihn nachschiebt, rechnet zweimal. ⤷ Ehegatte gegen Ehegatte: ehebezogene Zuwendung – jetzt gilt die umgekehrte Reihenfolge.
- Güterstand feststellen, § 1363 I BGB oder Ehevertrag, § 1408 I BGB.
- Bei Zugewinngemeinschaft läuft der güterrechtliche Ausgleich zuerst, §§ 1372 ff. BGB. Er erfasst die Zuwendung bereits, weil sie beim Empfänger das Endvermögen erhöht.
- Bleibt daneben Raum für § 313 I BGB oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft? Nach einer Ansicht ist der güterrechtliche Ausgleich abschließend; dafür spricht die Systematik, denn er ist die für die Ehe geschaffene Ausgleichsordnung und würde sonst umgangen. Nach der Gegenansicht bleibt eine eng begrenzte Korrektur möglich, wenn er den Zuwendungszweck vollständig verfehlt; dafür spricht, dass §§ 1372 ff. BGB über Vermögensmassen rechnen und über den Grund einer einzelnen Leistung nichts sagen. Der Bundesgerichtshof trennt: Für § 313 I BGB gehört die Unzumutbarkeit der Vermögenszuordnung trotz des güterrechtlichen Ausgleichs zum Tatbestand; ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch „besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich“ (BGH, Urt. v. 28.9.2005 – XII ZR 189/02 = BGHZ 165, 1). ⤷ Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt; der Sperrgrund entfällt.
- Erst danach die Nebenwege: Widerruf (§§ 530 I, 531 II BGB), § 812 I 2 Alt. 2 BGB, Verjährung (§§ 195, 199 I BGB – der Anspruch entsteht mit dem endgültigen Scheitern, nicht mit der Scheidung; betrifft die Schenkung ein Grundstück, gilt nach BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, die Zehnjahresfrist des § 196 BGB mit Beginn nach § 200 S. 1 BGB).