§ 2113 I BGB fragt nicht nach der Gegenleistung, § 2113 II BGB nach nichts anderem. § 2136 BGB befreit nur vom ersten Absatz.
Der Vorerbe ist Erbe, der Testamentsvollstrecker ist Amt.
§ 2287 BGB hat zwei getrennte Voraussetzungen. Erst Schenkung, dann Absicht – und die Absicht fehlt beim lebzeitigen Eigeninteresse.