Die Testamentsvollstreckung verschiebt die Zuständigkeit, nicht das Eigentum. Der Erbe erwirbt den Nachlass nach § 1922 I BGB; verwalten darf ihn ein anderer.
§ 2205 S. 1 BGB: „Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten.“ Nach § 2205 S. 2 BGB ist er „insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen“. § 2205 S. 3 BGB zieht eine Grenze, die schon im Außenverhältnis wirkt: „Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen“ – dieselbe Ausnahme wie in § 2113 II 2 BGB.
Die Kehrseite steht in § 2211 I BGB: „Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.“ § 2211 II BGB verweist – wie § 2113 III BGB – auf die Vorschriften zugunsten dessen, der Rechte von einem Nichtberechtigten herleitet; im Grundbuch steht dann der Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO).