Übersteigt der Vorempfang den Erbteil, ist der Miterbe nach § 2056 S. 1 BGB zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet; § 2056 S. 2 BGB ordnet an, den Nachlass so zu teilen, dass Zuwendung und Erbteil dieses Miterben außer Ansatz bleiben. Im Pflichtteilsrecht wirkt die Ausgleichung über § 2316 I 1 BGB fort: Maßgeblich ist, was unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten auf den gesetzlichen Erbteil entfiele, multipliziert mit der Pflichtteilsquote.
Falle. § 2316 III BGB nimmt dem Erblasser die Ausstattung aus der Hand – er kann sie nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen; § 2316 IV BGB halbiert den Ansatz, wenn zugleich eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB getroffen ist.