Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung gebühren würde (§ 2328 BGB). Geschützt ist damit nicht der ordentliche Pflichtteil, sondern der fiktive Pflichtteil aus dem um die Schenkungen erhöhten Nachlass. Gegen den ordentlichen Pflichtteil hilft die Norm nicht – dafür steht nach der Teilung allein § 2319 S. 1 BGB zur Verfügung. Wer nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist, etwa der als Erbe eingesetzte Neffe, kann sich auf § 2328 BGB von vornherein nicht berufen.
Beispiel. Drei Kinder, zwei davon Erben zu je 1/2, realer Nachlass 90.000 €, abgeschmolzene Schenkung 180.000 €: fiktiver Nachlass 270.000 €, geschützter Betrag je Erbe 1/6 × 270.000 = 45.000 €. Nach Zahlung des ordentlichen Pflichtteils von je 7.500 € bleiben ihnen je 37.500 € – die Ergänzung von 30.000 € können sie vollständig verweigern.