Rita Kolbe lässt ihren unfallbeschädigten Kombi reparieren; das Gutachten veranschlagt 15.000 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro. Die Werkstatt tauscht ein Bauteil, das sie hätte instand setzen können, und berechnet 16.800 Euro statt der veranschlagten 15.000. Der Schädiger will nur den Gutachtenbetrag zahlen.
Er zahlt die 16.800 Euro. Werkstatt- und Prognoserisiko gehen zulasten des Schädigers (BGHZ 115, 364). Der Geschädigte kann von außen weder beurteilen, ob eine Maßnahme technisch nötig war, noch ob sie richtig abgerechnet wurde – er hat nur die Wahl, den Wagen in eine Fachwerkstatt zu geben. Diese Unsicherheit trägt nicht er, sondern der, der ihn in die Lage gebracht hat.
Dasselbe gilt für das Prognoserisiko: Stellt sich während der Reparatur heraus, dass mehr zu tun ist als das Gutachten annahm, bleibt der Geschädigte ersatzberechtigt, auch wenn die 130 Prozent dadurch überschritten werden.
Der Schädiger steht damit nicht rechtlos da. Er kann verlangen, dass ihm die Ansprüche gegen die Werkstatt abgetreten werden – der Rechtsgedanke des § 255 BGB.