Zwei Verträge, ein Geschäft

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer sich beim Händler etwas finanzieren lässt, schließt zwei Verträge mit zwei Partnern: den Liefervertrag mit dem Unternehmer, den Darlehensvertrag mit der Bank. Ohne Sonderregel bliebe beim Widerruf des einen der andere stehen, und Mängel gingen die Bank nichts an. Dieses Aufspaltungsrisiko nehmen §§ 358, 359 BGB dem Verbraucher ab.

Wann sind zwei Verträge verbunden? § 358 III 1 BGB verlangt zweierlei zugleich: Das Darlehen muss ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen, und beide müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dafür nennt § 358 III 2 BGB zwei Regelbeispiele — der Unternehmer finanziert selbst, oder der Darlehensgeber bedient sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers. Beispiele, keine abschließende Liste — Indizien sind vorgehaltene Formulare und die Direktauszahlung an den Händler.

In welche Richtung springt der Widerruf? In beide. Nach § 358 I BGB ist, wer den Liefervertrag widerrufen hat, auch an seine Erklärung zum verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden; § 358 II BGB sagt das Umgekehrte für den Widerruf des Darlehens nach § 495 I oder § 514 II 1 BGB.

Wie wird abgewickelt? Gewonnen wird der Fall in § 358 IV 5 BGB: Der Darlehensgeber tritt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Aus dem Dreieck wird eine gerade Linie — der Verbraucher gibt die Ware der Bank zurück und verlangt von ihr seine Zahlungen. Zinsen und Kosten sind im Fall des Absatzes 1 ausgeschlossen, § 358 IV 4 BGB.

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