Wessen Kopf zählt

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 166 I BGB: Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Grund ist einfach: Wer verhandelt, sieht die Sache und bildet den Geschäftswillen.

Elke Nordwiek lässt eine gebrauchte Abfüllanlage von ihrem bevollmächtigten Techniker Okko Wehlspfennig kaufen; sie selbst sieht die Maschine nie. Der Verkäufer versichert Wehlspfennig wahrheitswidrig, die Anlage habe nie in einem Brand gestanden. Getäuscht wurde damit nicht Nordwiek, sondern Wehlspfennig — und über § 166 I BGB genügt das: Der Vertrag ist nach § 123 I Fall 1 BGB anfechtbar. Erklären muss die Anfechtung allerdings Nordwiek — sie ist Vertragspartei —, und zwar gegenüber dem Verkäufer, § 143 I, II BGB.

Die Norm wirkt in beide Richtungen, und das ist der eigentliche Prüfungsstoff. Sie hilft dem Vertretenen, wenn der Vertreter getäuscht wurde oder sich geirrt hat. Und sie schadet ihm, wenn der Vertreter etwas wusste: Über § 166 I BGB entscheidet sich der gute Glaube bei § 932 II BGB und das Kennenmüssen bei § 122 II BGB.

Eine Ausnahme kennt das Gesetz für den weisungsgebundenen Vertreter. § 166 II 1 BGB: Hat der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen; § 166 II 2 BGB stellt das Kennenmüssen gleich. Ohne diese Regel könnte jeder Bösgläubige einen ahnungslosen Vertreter vorschicken.

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