Wer nach §§ 119, 120 BGB anficht, kommt vom Vertrag los und zahlt dafür. § 122 I BGB gibt dem Gegner den Schaden, „den der andere … dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere … an der Gültigkeit der Erklärung hat". Ersetzt wird also der Vertrauensschaden, gedeckelt durch das Erfüllungsinteresse — und zwar ohne jedes Verschulden.
Wiete Sassenberg hat den Verkauf einer Etikettiermaschine an Arne Nierhoff nach § 119 I Fall 2 BGB angefochten. Nierhoff hatte im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags aufgewendet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Spedition und Kran | 740 € |
| Gutachten zur Aufstellung | 450 € |
| Fundament und Elektroanschluss | 1.900 € |
| Vertrauensschaden | 3.090 € |
| Deckel: entgangener Gewinn aus dem fest vereinbarten Weiterverkauf | 2.600 € |
| Ersatz nach § 122 I BGB | 2.600 € |
Die 490 € Differenz trägt Nierhoff selbst — mehr als bei Durchführung des Vertrags soll er durch die Anfechtung nicht bekommen.