Was die Anfechtung kostet

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer nach §§ 119, 120 BGB anficht, kommt vom Vertrag los und zahlt dafür. § 122 I BGB gibt dem Gegner den Schaden, „den der andere … dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere … an der Gültigkeit der Erklärung hat". Ersetzt wird also der Vertrauensschaden, gedeckelt durch das Erfüllungsinteresse — und zwar ohne jedes Verschulden.

Wiete Sassenberg hat den Verkauf einer Etikettiermaschine an Arne Nierhoff nach § 119 I Fall 2 BGB angefochten. Nierhoff hatte im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags aufgewendet:

PositionBetrag
Spedition und Kran740 €
Gutachten zur Aufstellung450 €
Fundament und Elektroanschluss1.900 €
Vertrauensschaden3.090 €
Deckel: entgangener Gewinn aus dem fest vereinbarten Weiterverkauf2.600 €
Ersatz nach § 122 I BGB2.600 €

Die 490 € Differenz trägt Nierhoff selbst — mehr als bei Durchführung des Vertrags soll er durch die Anfechtung nicht bekommen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Weiter im Thema