Wer sich eine Schriftform selbst ausbedungen hat, wahrt sie leichter als die gesetzliche. § 127 I BGB erklärt die §§ 126, 126a, 126b BGB im Zweifel für anwendbar, § 127 II 1 BGB lockert sofort wieder: Es genügt die telekommunikative Übermittlung, bei einem Vertrag der Briefwechsel.