Ein Verkäufer trennte sich von einem Gemälde, das er einem bestimmten Maler zuschrieb, zu dem Preis, der zu dieser Zuschreibung passte. Später stellte sich heraus: Das Bild stammte von einem anderen, weit höher gehandelten Maler. Der Verkäufer focht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft an.
Der Bundesgerichtshof gab ihm die Norm an die Hand (Urteil vom 08.06.1988 – VIII ZR 135/87): Die Urheberschaft eines Gemäldes ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Und die Sperre durch das Kaufrecht trifft die Anfechtung des Käufers wegen solcher Eigenschaften, die Gewährleistungsansprüche begründen können — den Verkäufer trifft sie nicht, denn die §§ 434 ff. BGB sind für den Käufer geschrieben.
Für die Klausur heißt das: Zuerst fragen, wer anficht. Wer diese Weiche nicht stellt, prüft die Konkurrenz an der falschen Person.